Rz. 74

Durch das Jahressteuergesetz 2010[1] wurde der Steuerabzug erweitert auf Einkünfte aus der Verschaffung der Gelegenheit, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Steuerabzug besteht ab Vz 2010. Eine Steuerabzugsverpflichtung besteht dann, wenn ein ausl. Sportverein Vergütungen von einem inländischen Sportverein für die Verschaffung der Gelegenheit erhält, einen Berufssportler im Inland vertraglich zu verpflichten. Vgl. zu diesem Tatbestand der beschr. Steuerpflicht § 49 EStG Rz. 213ff.

 

Rz. 75

Hintergrund der Neuregelung ist, dass der BFH[2] die Ansicht vertreten hatte, dass ein Sportverein, der einen bei ihm unter Vertrag stehenden Sportler gegen Zahlung einer Vergütung für den Vertragsschluss mit einem anderen Sportverein freigebe, dem anderen Verein kein Nutzungsrecht einräume, sondern lediglich den Vertrag mit dem Sportler aufhebe. Damit fielen diese Vergütungen unter keinen Tatbestand der beschr. Steuerpflicht. Um diese Besteuerungslücke zu schließen, wurde in § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG ein neuer Buchstabe g eingeführt, der diese Fälle der beschr. Steuerpflicht unterwirft. Gleichzeitig wurde in § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG die Steuerabzugspflicht auf diese Fälle ausgedehnt.

 

Rz. 76

Die Verpflichtung zum Steuerabzug knüpft an diesen Tatbestand der beschr. Steuerpflicht an, da eine Verpflichtung zum Steuerabzug nur insoweit bestehen kann, als beschr. Steuerpflicht besteht. Es muss sich also bei dem Sportler um einen Berufssportler handeln (§ 49 EStG Rz. 215). Außerdem muss die Verpflichtung des Berufssportlers "im Inland" erfolgen. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG sagt das zwar nicht ausdrücklich, dies ergibt sich aber aus der Bindung der Steuerabzugsverpflichtung an den Tatbestand der beschr. Steuerpflicht und dem Verweis auf § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Nach der in § 49 EStG Rz. 216 vertretenen Auffassung erfolgt die Verpflichtung "im Inland", wenn der aufnehmende Verein im Inland ansässig ist, also "inländischer Arbeitgeber" ist.

 

Rz. 77

Die Bindung der Steuerabzugspflicht an den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g EStG gilt auch für die Freigrenze für die Gesamteinnahmen von 10.000 EUR. Soweit diese Freigrenze nicht überschritten ist, besteht weder beschr. Steuerpflicht noch eine Steuerabzugsverpflichtung. Zu der Freigrenze vgl. § 49 EStG Rz. 217.

 

Rz. 78

Die Verpflichtung zum Steuerabzug ist jedoch im Tatbestand enger als die beschr. Steuerpflicht. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g EStG erfasst sowohl den endgültigen Übertritt des Sportlers zu dem neuen Verein ("Transfer") als auch den nur zeitweisen Übertritt ("Spielerleihe"; § 49 EStG Rz. 214). Der Steuerabzugsverpflichtung unterliegt nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG jedoch nur der Fall, dass der Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum von dem neuen Verein verpflichtet wird und danach zu dem bisherigen Verein zurückkehren soll. Transferentschädigungen sind also von der Steuerabzugsverpflichtung ausgenommen. Es kommt für die Frage, ob eine abzugspflichtige Spielerleihe vorliegt, nur auf die Vereinbarung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags an, auf dessen Grundlage die Vergütungen an den abgebenden Verein gezahlt werden. Hat der Vertrag den Charakter einer Spielerleihe, ist es für die Steuerabzugsverpflichtung ohne Bedeutung, ob nach Ablauf des Zeitraums der Spielerleihe der Sportler zu dem früheren Verein zurückkehrt oder ob er bei dem aufnehmenden Verein bleibt, z. B. aufgrund einer von vornherein vereinbarten Option oder aufgrund einer Vertragsänderung, oder ob er zu einem dritten Verein wechselt.[3]

Rz. 79 einstweilen frei

[1] Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010, BStBl I 2010, 1394.
[3] BT-Drs. 17/2249, 63.

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