Rz. 138a

Die Darbietung muss im Inland ausgeübt oder verwertet werden. Die Ausübung im Inland muss durch den Stpfl. selbst erfolgen, d. h. er muss an der Darbietung im Inland selbst, als Darbietender oder als Veranstalter beteiligt sein.[1] Ist das nicht der Fall, gilt nicht der Ausübungs-, sondern der Verwertungstatbestand.

 

Rz. 139

Eine Darbietung muss im Inland (§ 1 EStG Rz. 21) stattfinden. Das ist der Fall, wenn die darbietende Personen, also der Künstler, Sportler, Artist oder die Person, die die unterhaltende oder ähnliche Darbietung durchführen, physisch diese Tätigkeit im Inland ausüben. Andere Personen, denen diese Darbietung zugerechnet wird, wie Veranstalter, Konzertdirektionen usw., brauchen dagegen nicht physisch im Inland tätig zu werden. Es genügt, wenn die darbietende Person im Inland tätig wird. Nicht maßgebend ist, ob und vor welchem Publikum die Darbietung stattfindet. Daher fallen auch Darbietungen vor einem geschlossenen Personenkreis (Betriebsveranstaltung) oder Funk-, Film- und Fernsehaufzeichnungen sowie Studioaufnahmen unter die Vorschrift, wenn die physische Tätigkeit im Inland stattfindet.[2] Bei Filmaufnahmen ist der Ort der Darbietung oder der Ort der Dreharbeiten, bei Tonaufnahmen der tatsächliche Aufnahmeort.[3] Wo sich dann das Publikum befindet, das die Darbietung später wahrnimmt, ist ohne Bedeutung.

 

Rz. 140

Verwertung der Darbietung ist die finanzielle Ausnutzung einer zu einer anderen Zeit und/oder an einem anderen Ort stattgefundenen physischen Tätigkeit bzw. Darbietung durch Vermarktungsmaßnahmen, durch die die Darbietung Personen zugänglich gemacht wird, die nicht physisch bei der Darbietung anwesend waren. Der Verwertung muss immer eine Darbietung zugrunde liegen. Erforderlich sind Verwertungsmaßnahmen, die gegenüber der Darbietung eine eigenständige Bedeutung haben und durch die weitere mittelbare Einkünfte erzielt werden.[4] Der Verwertungstatbestand ist gegenüber dem Tatbestand der Darbietung subsidiär. Der Verwertende muss durch zusätzliche Handlungen mittelbar Einnahmen aus der Darbietung erzielen. I. d. R. erfolgt dies durch Einräumung von Nutzungsrechten.[5]"Verwertung" liegt z. B. vor, wenn eine Darbietung durch einen Film, eine Rundfunk- oder Fernsehübertragung, einen Bildband o. Ä. verwertet wird. Eine Verwertung erfolgt regelmäßig in der Einräumung oder Überlassung von Nutzungsrechten.[6] Die rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen Rechteinhaber und Verwertendem ist allerdings nicht maßgebend. Es ist daher für die beschr. Steuerpflicht des Verwertenden ohne Bedeutung, ob rechtlich der Rechteinhaber sein Abwehrrecht lediglich nicht ausübt, oder ob er aktiv ein Verwertungsrecht überträgt. Die Verwertung ist gegenüber der Darbietung subsidiär.

 

Rz. 141

Verwertet werden muss die "Darbietung", d. h. die Verwertung muss einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Darbietung aufweisen. Eigenständige Leistungen, die nur mittelbar mit der Darbietung zusammenhängen, z. B. Werbung anlässlich der Darbietung, fallen nicht mehr hierunter.[7] Dagegen enthält das Gesetz keine Regelung zur Person des Verwertenden. Es kann sich um den Darbietenden, den Veranstalter einer Darbietung oder einen Dritten handeln.[8]

 

Rz. 142

Bei dem Merkmal des "Verwertens" ist nicht zu unterscheiden zwischen der Verwertung einer Veranstaltung durch Rechtserwerb von dem originären Inhaber der Rechte und dem Erwerb eines Rechts, die Veranstaltung finanziell zu vermarkten, das dann durch einen Lizenzvertrag zur Ausübung an Dritte überlassen wird.[9] Eine "Verwertung" liegt daher nicht nur im Verhältnis zwischen Veranstalter und Rechtserwerber vor, sondern auch im Verhältnis zwischen Erwerber des Verwertungsrechts und Vermarkter. So liegt bei der Einräumung von Fernsehübertragungsrechten eine Verwertung sowohl dann vor, wenn ein Fernsehsender die Veranstaltung aufnimmt und dann an andere Fernsehsender gegen Entgelt überlässt, als auch dann, wenn er eine aufgenommene Veranstaltung erwirbt und die Ausstrahlung dann an andere Fernsehsender überlässt.

 

Rz. 142a

Die Verwertung muss im Inland erfolgen (§ 1 EStG Rz. 21).[10] Für die Beantwortung der Frage, wann eine Verwertung im Inland vorliegt, gibt das Gesetz keine Anhaltspunkte. Unbeachtlich ist bei einer Einräumung von Nutzungsrechten jedoch die Ansässigkeit der Vertragspartner, der Ort des Vertragsschlusses und der Ort, an dem das finanzielle Ergebnis der Verwertung eintritt.[11] Eine inländische Verwertung liegt vor, wenn die zur Nutzung überlassenen Rechte im Inland ausgeübt werden. Das ist der Ort, an dem sich diejenigen Personen befinden, denen die Darbietung durch die Verwertung zugänglich gemacht wird. Inländisch ist die Verwertung beispielsweise, wenn Rundfunk- und Fernsehrechte für die Ausstrahlung im Inland überlassen werden[12] oder ein Bildband im Inland vertrieben wird.[13]

 

Rz. 143

Bestritten war, ob unter die beschr. Steuerpflicht inländische Verwertungen ausl. Ereignisse fallen, oder nur inländische Verwertungen inlä...

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