Rz. 202

Beteiligungen sind gesellschaftsrechtliche Anteilsrechte an einem Unternehmen, die dem Betrieb des Bilanzierenden durch Herstellung einer dauernden Verbindung mit dem Beteiligungsunternehmen dienen sollen, und die deshalb in der Absicht gehalten werden, auf das andere Unternehmen einen über die Belange eines Kapitalanlegers hinausgehenden Einfluss auszuüben.[1] Ob die Anteilsrechte in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht, spielt keine Rolle.[2] Neben Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH) können auch die Anteile an Personenhandelsgesellschaften oder einer stillen Gesellschaft Beteiligungen sein, nicht aber Mitgliedschaften in Genossenschaften.[3] Bei Beteiligungen von 20 v. H. und mehr besteht die widerlegbare Vermutung für eine Beteiligungsabsicht des Anlegers.[4] Die Anteile an einer GmbH werden wegen der damit verbundenen Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung i. d. R. ebenfalls in Beteiligungsabsicht gehalten werden (Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, § 271 Rz. 21). Wird die Vermutung der Beteiligungsabsicht widerlegt, so sind Aktienbeteiligungen als Wertpapiere, GmbH-Anteile und andere Anteile ohne Wertpapiercharakter als sonstige Finanzanlagen zu bilanzieren, wenn eine Daueranlage beabsichtigt ist. Anderenfalls sind die Anteile im Umlaufvermögen auszuweisen.

 

Rz. 203

Beteiligungen gehören regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen, weil die unternehmerische Einflussnahme aus betrieblichen Gründen, etwa zur Herstellung einer wirtschaftlichen Verflechtung, ausgeübt wird; zu Besonderheiten bei der Beteiligung von Freiberuflern s. BFH v. 22.1.1981, IV R 107/77, BStBl II 1981, 564; § 4 Rz. 50. Die Anteile an der geschäftsführenden GmbH gehören somit zum notwendigen Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG bzw. zum Sonderbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter, wenn sie von diesen gehalten werden. Zur Beteiligung bei Betriebsaufspaltung s. Anhang 2 zu § 15.

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