Rz. 206

Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften, die in Beteiligungsabsicht gehalten werden, sind als einheitliches Wirtschaftsgut zu bewerten und in der Bilanz auszuweisen. Erwirbt ein Stpfl., der eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen hält, weitere Anteilsrechte an diesem Unternehmen, so spricht eine Vermutung dafür, dass auch die neu erworbenen Anteilsrechte Teil der Beteiligung werden.[1] Anteile eines beherrschten Unternehmens an der beherrschenden oder mehrheitlich beteiligten Gesellschaft sind stets im Umlaufvermögen auszuweisen.[2] Eigene Anteile dürfen aufgrund des § 272 Abs. 1a HGB i. d. F. des BilMoG v. 25.5.2009[3] nicht mehr aktiviert werden, sondern sind mit dem Nennbetrag in der Vorspalte offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zu den Anschaffungskosten ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen (Rz. 276).

 

Rz. 207

Gewinnausschüttungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften berühren nicht den Wertansatz der Beteiligung, sie sind als Beteiligungserträge innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung als Einkünfte zu erfassen (zur Bilanzierung von Gewinnausschüttungen vgl. Rz. 232).

[2] § 266 Abs. 2 B III Nr. 2 HGB.
[3] BStBl I 2009, 650.

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