Rz. 230

Forderungen gegen verbundene Unternehmen sowie gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind jeweils gesondert auszuweisen. Zu den Begriffen vgl. Rz. 202.

Die besondere Ausweispflicht trifft sowohl die Obergesellschaft, die die Beteiligung hält, als auch die Untergesellschaft, an der die Beteiligung besteht, Letzteres jedenfalls dann, wenn diese Kenntnis von dem Beteiligungsverhältnis hat.

 

Rz. 231

Wegen der besonderen Gewichtung, die das Gliederungsschema der Offenlegung von Konzern- und Beteiligungsverhältnissen beilegt, haben die genannten Gliederungspunkte Vorrang vor dem Gliederungspunkt "Forderung aus Lieferung und Leistungen". Es sind somit auch die Forderungen aus dem Lieferungs- oder Leistungsverkehr mit Beteiligungsunternehmen hier zu erfassen.

 

Rz. 232

Dividendenansprüche können zu den Forderungen gegen verbundene Unternehmen oder zu den Forderungen gegen Unternehmen gehören, zu denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

Sie entstehen grundsätzlich erst mit dem Ausschüttungsbeschluss der zuständigen Organe und damit, abgesehen von der Vorabausschüttung bei der GmbH, nach Ablauf des Geschäftsjahrs der ausschüttenden Gesellschaft. Erst mit diesem Zeitpunkt können und müssen die Dividendenansprüche daher von dem Anteilsinhaber mit gewinnrealisierender Wirkung aktiviert werden. Der Zeitpunkt des Zuflusses ist nicht entscheidend.[1]

Bei der Ausschüttung einer zahlungsfähigen Kapitalgesellschaft an den beherrschenden Gesellschafter geht die Rspr. jedoch noch einen Schritt weiter, indem sie nicht nur die Gewinnrealisierung durch Aktivierung, sondern sogar den Zufluss nach § 11 im Zeitpunkt der Fassung des Ausschüttungsbeschlusses abstellt und damit den späteren Zuflusstag ignoriert, und zwar selbst dann, wenn der Ausschüttungsbeschluss einen späteren Auszahlungstag festlegt (BFH v. 17.11.1998, VIII R 24/98, BStBl II 1999, 223, BFH/NV 1998, 708; vgl. § 11 Rz. 116ff.).

 

Rz. 233

Eine umfangreiche Kontroverse hatte sich an der Frage entzündet, ob der Anspruch des Gesellschafters auf die Dividende auch schon vor diesem Zeitpunkt aktiviert und damit gewinnerhöhend ausgewiesen werden könne oder müsse. Das wäre der Fall, wenn der Anspruch auf die Dividende nicht erst in dem Wirtschaftsjahr bilanziert werden könnte, in dem der Ausschüttungsbeschluss der ausschüttenden Gesellschaft gefasst wird und in dem daher (regelmäßig) die Ausschüttung erfolgt, sondern bereits zum Ende desjenigen Wirtschaftsjahrs, für das die Ausschüttung erfolgt ("phasengleiche Aktivierung"). Die Entscheidung dieser Frage hängt davon ab, ob der Dividendenanspruch vor seiner Entstehung durch den Ausschüttungsbeschluss der ausschüttenden Gesellschaft bereits zu dem Vermögen des Gesellschafters gehört, weil er wirtschaftlich bereits konkretisiert ist.

Ursprünglich hatte die Rspr. entschieden, dass ein Gesellschafter, der das ganze Wirtschaftsjahr der Tochtergesellschaft über mit Mehrheit an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt war, die Beteiligungserträge bereits in der Schlussbilanz des Jahres, für das die Ausschüttung erfolgt, aktivieren könne, wenn das Geschäftsjahr der ausschüttenden Tochtergesellschaft nicht nach dem Bilanzstichtag des Anteilsinhabers (Muttergesellschaft) endet, und die Bilanz der Tochtergesellschaft und ein entsprechender Gewinnverwendungsbeschluss oder zumindest ein Gewinnverwendungsvorschlag vor Aufstellung (und evtl. Prüfung) der Bilanz des Anteilsinhabers vorliegt.[2] Handelsrechtlich wurde ein Aktivierungswahlrecht angenommen, dem steuerlich ein Aktivierungsgebot entsprach. Begründet wurde diese "phasengleiche Aktivierung" damit, dass ein beherrschender Gesellschafter es in der Hand habe, sich die Gewinnausschüttung durch entsprechende Ausübung der Stimmrechte zu verschaffen, und sein Anspruch auf den Gewinn daher bereits in einer für die Bilanzierung genügenden Weise verfestigt sei.

Diese Rspr. hatte der BFH auf den Gewinnanspruch aus stiller Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erweitert, wenn der stille Gesellschafter gleichzeitig beherrschender Gesellschafter der Kapitalgesellschaft war oder stiller Gesellschafter und Kapitalgesellschaft von der gleichen Person beherrscht wurden.[3] Zum gleichen Zeitpunkt, zu dem eine Gewinnrealisierung und damit Versteuerung der Dividendenerträge stattfand, hatte auch eine Aktivierung des Körperschaftsteuer-Anrechnungsguthabens zu erfolgen.

Gleiche Grundsätze galten für die Aktivierung des Gewinnanspruchs eines Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft bei der Betriebsaufspaltung.[4]

Hielt ein Anteilseigner nicht die Mehrheit der Anteile, bestand aber mit einem anderen Gesellschafter seit Jahren Einigkeit über die Ausschüttungspolitik (und hielten beide Anteilseigner zusammen die Mehrheit der Anteile), hatte die Bilanzierung ebenso zu erfolgen wie bei einem mit Mehrheit beteiligten Anteilsinhaber.[5]

 

Rz. 234

Da unklar war, ob diese Rspr. zur phasengleichen Aktivierung mit der Vierten EG-Richtlinie v. 25.7.1978[6], und dabei insbesondere dem in ...

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