Rz. 65

An sich kann die Frage, wie etwas bilanziert wird, gedanklich von der Frage der Gewinn- und Verlustrealisierung getrennt werden; die Bilanzierung kann ergebnisneutral erfolgen (z. B. bei Veränderung eines Aktivpostens durch entsprechende Veränderung eines korrespondierenden Passivpostens, wie bei Treuhandverhältnissen). Praktisch entscheidet jedoch die Frage, ob und mit welchem Wert etwas bilanziert wird, auch die Frage der Gewinn- oder Verlustrealisierung. Dabei ist die Abhängigkeit von Bilanzierung und Gewinn- und Verlustrealisierung im Grundsatz wechselseitig; es kann argumentiert werden, weil etwas in bestimmter Weise bilanziert werden müsse, folge daraus zwingend eine bestimmte Gewinn- und Verlustrealisierung, es kann aber auch argumentiert werden, da Gewinn oder Verlust realisiert werden müsse, folge daraus zwingend eine bestimmte Bilanzierung. Dabei ist die Bilanzierung nur die technische Form der Darstellung in der Bilanz, also ein formaler Aspekt, während die Gewinn- und Verlustrealisierung den materiellen Aspekt des (richtigen) Ergebnisausweises enthält. Gewinn- und Verlustrealisierung sind daher vorrangig; eine Bilanzierung kann nie eine Gewinn- und Verlustrealisierung, sondern nur die Grundsätze der Gewinn- und Verlustrealisierung eine bestimmte Bilanzierung erzwingen.

 

Rz. 65a

Die Frage, was bilanziert wird, ist in § 4 EStG Rz. 26 (Wirtschaftsgut) sowie in § 5 EStG Rz. 162ff. dargestellt. Die Frage, mit welchem Wert ein Wirtschaftsgut zu bilanzieren ist, wird in den §§ 6 und 7 EStG behandelt. Im Folgenden werden daher nur solche Rechtsverhältnisse behandelt, die in den zitierten Kommentierungen nicht oder nicht in den erforderlichen Zusammenhängen besprochen werden konnten. Dabei steht die Gewinn- und Verlustrealisierung im Vordergrund.

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