Rz. 208

Wertpapiere sind verbriefte Rechte, bei denen die Geltendmachung des Rechts vom Eigentum an der über das Recht ausgestellten Urkunde abhängig ist. Bei Wertpapieren i. e. S. wird das verbriefte Recht deshalb durch Übertragung des Eigentums an der Urkunde übertragen (sog. Traditionspapiere). Unter die Gliederungsnummer A III 5 in § 266 Abs. 2 HGB gehören nur die sog. bankmäßigen Wertpapiere ("Effekten"), bei denen ein Wertpapier durch ein anderes ersetzt werden kann (im Gegensatz zu sog. Order- und Rektapapieren). Dazu gehören zunächst die Wertpapiere, soweit sie Mitgliedschaftsrechte verkörpern, also Aktien. Sie sind hier zu erfassen, wenn sie dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen, ohne dass eine Beteiligungsabsicht besteht. Als Wertpapiere sind auch Investmentanteile zu bilanzieren.[1] Daneben sind festverzinsliche Wertpapiere ohne Mitgliedschaftscharakter zu erfassen, nämlich Obligationen, Pfandbriefe, Anleihen.

 

Rz. 209

Wandelschuldverschreibungen sind Gläubigerrechte (also keine Gesellschaftsrechte), aufgrund derer der Gläubiger das Recht hat, innerhalb bestimmter Fristen und zu bestimmten Konditionen Anteile zu beziehen, die Gläubigerstellung also in eine Gesellschafterstellung umzuwandeln.

Optionsanleihen unterscheiden sich von Wandelschuldverschreibungen dadurch, dass bei Ausübung der Option zum Bezug der Anteile an der Gesellschaft nicht die Forderung in Gesellschaftsrechte umgewandelt wird (wie bei der Wandelschuldverschreibung), sondern die Gläubigerrechte bestehen bleiben und die Gesellschaftsrechte, die zu dem in den Optionsbedingungen genannten Preis bezogen werden, neben die Gläubigerrechte treten. Das Optionsrecht kann abgetrennt von der Forderung gehandelt werden.

Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen sind bis zur Ausübung der Option auf Bezug der Gesellschaftsrechte echte Verbindlichkeiten und als solche bei der ausgebenden Gesellschaft und dem Berechtigten zu bilanzieren; die gezahlten Zinsen sind Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Mit Ausübung des Wandlungsrechts werden bei der Wandelanleihe die Zinsansprüche durch Gewinnausschüttungen ersetzt. Es hat also in den Bilanzen der Gesellschaft und des Berechtigten eine erfolgsneutrale Umqualifizierung zu erfolgen (von Fremdkapital in Eigenkapital; von Forderungen in Wertpapiere/Beteiligungen). Bei der Optionsanleihe bleibt das Fremdkapital bestehen, an der Bilanzierung ändert sich also nichts; zusätzlich ist die Ausgabe bzw. der Erwerb der Aktien zu bilanzieren.[2]

 

Rz. 210

Genussrechte sind als Wertpapiere zu bilanzieren, wenn sie in einem Genussschein verbrieft sind. Ist das nicht der Fall, handelt es sich um "sonstige Ausleihungen".

Genussrechte können steuerlich wie Eigenkapital oder wie Fremdkapital behandelt werden (zu den Voraussetzungen, unter denen Genussrechtskapital handelsrechtlich als "Quasi-Eigenkapital" bilanziert werden kann.[3]

Gewähren die Genussrechte eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös ("beteiligungsähnliche Genussrechte"), sind sie nach § 8 Abs. 3 KStG wie Eigenkapital zu behandeln.[4] Ausschüttungen hierauf werden wie Gewinnausschüttungen behandelt. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um Fremdkapital. Ausschüttungen sind Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( Vgl. § 20 EStG a. F. Rz. 22ff.; BdF-Schreiben v. 8.12.1986, IV B 7 – S 2742 – 26/86, BB 1987, 667).

Entsprechend haben die Bilanzierung und die Behandlung eines etwaigen Aufgelds zu erfolgen. Ein Aufgeld zu einem wie Eigenkapital behandelten Genussrecht ist bei der Kapitalgesellschaft eine steuerfreie Einlage, bei dem Berechtigten zusätzliche Anschaffungskosten des Genussrechts. Ein Aufgeld bei einem als Fremdkapital zu behandelnden Genussrecht ist zusätzlicher Zins (Agio), der bei Kapitalgesellschaft und Berechtigtem abzugrenzen und über die Laufzeit des Genussrechts zu verteilen ist.

Handelt es sich um nicht beteiligungsähnliche Genussrechte, ist die Vergütung als Zins zu bilanzieren. Das bedeutet, dass der Gewinn aus den Zinsen realisiert ist, wenn die Periode abgelaufen ist, für die die Zinsen gezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn die Auszahlung der Vergütung davon abhängt, dass der Schuldner einen entsprechenden Bilanzgewinn ausweist. Es handelt sich um eine Bestimmung zur Auszahlung (Fälligkeit), nicht aber um eine Einschränkung der Vergütung dem Grunde nach, in diesem Fall kommt allenfalls eine Abschreibung des Zinsanspruchs in Betracht, wenn aufgrund der Bonität des Schuldners ein Ausfall der Zinsforderung droht. Da es sich nicht um Dividendenansprüche handelt, ist die Rspr. zur "phasengleichen Aktivierung" (Rz. 233) nicht anwendbar.[5]

 

Rz. 211

Wechsel- und Scheckforderungen, die eigentlich ebenfalls unter den zwar zivilrechtlichen, nicht aber bankrechtlichen Begriff der Wertpapiere fallen, sind nicht hier auszuweisen. Schecks fallen als Zahlungsmittel unter die Position B IV.

 

Rz. 211a

Ein gesonderter Ausweis der he...

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