Rz. 26

Für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist das Betriebsvermögen am Ende des laufenden Jahrs und am Ende des vorangegangenen Jahrs zu ermitteln. In diese Ermittlung des Betriebsvermögens sind nur Wirtschaftsgüter einzustellen. Was kein Wirtschaftsgut ist, kann beim Betriebsvermögensvergleich auch nicht erfasst werden, hat daher keinen Einfluss auf Anfangs- und Endvermögen und beeinflusst daher auch nicht den Gewinn.

Der Begriff des Wirtschaftsguts ist im Gesetz nicht definiert. Nach der Rspr. ist er weit zu fassen; er ist nach zivilrechtlichen und darüber hinaus auch nach wirtschaftlichen Kriterien auszulegen.[1] Er umfasst jedes nach der Verkehrsanschauung im Wirtschaftsleben selbstständig bewertbare Gut, das in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist.[2] Wirtschaftsgüter sind danach in erster Linie alle Güter, an denen Eigentumsrechte bestehen können, nämlich körperliche Gegenstände[3] und Rechte (immaterielle Wirtschaftsgüter), insbesondere die in § 266 Abs. 2 HGB unter A I aufgezählten Konzessionen, Schutzrechte und Lizenzen, aber auch Forderungsrechte aus gegenseitigen und anderen Verträgen. Darüber hinaus können auch "tatsächliche Zustände", konkrete Möglichkeiten und Vorteile eines Unternehmens Wirtschaftsgüter sein, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, und die selbstständig bewertbar sind.[4] Zwar hat der BFH in der älteren Rspr. die Definition des Wirtschaftsguts regelmäßig an einen nachhaltigen Nutzen angeknüpft, der "sich über mehrere Wirtschaftsjahre"[5] erstreckt oder "über die Dauer des einzelnen Steuerabschnitts"[6] hinausreicht, jedoch wurde in der jüngeren Rspr. des BFH konkretisiert, dass dieser nachhaltige Nutzen nicht zwingend erforderlich sei.[7] Da diese Zusätze in den jeweiligen Fällen nicht tragend gewesen seien, weil kein Wirtschaftsgut, das einen messbaren, betrieblichen Vorteil erbrachte, aufgrund eines Fehlens der nachhaltigen Verwertbarkeit nicht als Wirtschaftsgut charakterisiert wurde, ist nicht zwingend auf die Nachhaltigkeit abzustellen.[8]

Zur handelsrechtlichen Definition vgl. Rz. 34.

 

Rz. 27

Zum Begriff des Wirtschaftsguts gehört nicht, dass es selbstständig verkehrsfähig ist. Es genügt, wenn das Wirtschaftsgut im Zusammenhang mit der Veräußerung des Betriebs übertragen werden kann[9], wie es beim Geschäftswert der Fall ist. Zum Begriff des Wirtschaftsguts gehört ferner nicht die selbstständige Nutzungsfähigkeit. Dies ist eine neben den Begriff des Wirtschaftsguts tretende selbstständige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG.

 

Rz. 28

Die genannten Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen eines Wirtschaftsguts (und damit die Aktivierungsfähigkeit) sind allerdings teilweise wenig aussagekräftig. Dass sich der Kaufmann das Wirtschaftsgut "etwas hat kosten lassen", besagt lediglich, dass eine Aktivierung nur in Höhe des Kostenaufwands zulässig ist (Anschaffungs- oder Herstellungskosten). Dass das Wirtschaftsgut gem. älterer höchstrichterlicher Rspr. einen über den einzelnen Steuerabschnitt hinausreichenden Nutzen haben muss, besagt lediglich, dass es in der Bilanz nicht mit einem positiven Wert angesetzt werden darf, wenn es keinen Nutzen mehr bringt, also eine Teilwertabschreibung zu erfolgen hat.

Als wesentliche Voraussetzung für die Annahme eines Wirtschaftsguts bleibt daher, dass ein selbstständig bewertbares Gut vorliegen muss (Rz. 30).

Ist das der Fall, ist es für den Begriff des Wirtschaftsguts ohne Bedeutung, ob es sich um ein materielles oder immaterielles Gut handelt. Unter den Begriff des Wirtschaftsguts fallen auch Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen (negatives Wirtschaftsgut); ein negatives Wirtschaftsgut liegt vor, wenn eine selbstständig bewertungsfähige Last vorliegt (vgl. § 5 EStG Rz. 346ff.).

Keine Wirtschaftsgüter sind dagegen bloße Möglichkeiten, Gewinnchancen, ungesicherte tatsächliche Vorteile oder Zustände. Das gilt selbst dann, wenn zur Erreichung dieser Zustände und Möglichkeiten Aufwendungen gemacht worden sind. Diese Faktoren stellen i. d. R. unselbstständige Teile des Geschäftswerts dar.

Keine Wirtschaftsgüter sind auch das Eigenkapital sowie die Wertberichtigungen. Das Eigenkapital ist der Differenzposten zwischen Wert der aktiven und der negativen (passiven) Wirtschaftsgüter; Wertberichtigungen sind Wertkorrekturen zu aktiven Wirtschaftsgütern.

 

Rz. 29

Der Begriff des Wirtschaftsguts erfordert das Vorhandensein eines "Guts". Der Begriff des Guts umfasst nicht nur Gegenstände i. S. d. bürgerlichen Rechts, d. h. Sachen und Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb.[10] Beispiele sind etwa Know-how und Firmenwert.

 

Rz. 30

Ferner muss das Gut selbstständig bewertbar sein.[11] Das ist der Fall, wenn es in seiner Einzelheit von Bedeutung ist. Bei materiellen Wirtschaftsgütern ist entscheidend, ob es gegenüber anderen materie...

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