Rz. 162

Auf der Aktivseite sind nach § 266 Abs. 2 HGB grundsätzlich auszuweisen:

  • Anlagevermögen,
  • Umlaufvermögen,
  • Rechnungsabgrenzungsposten.

Daneben können in der Handelsbilanz, z. T. auch in der Steuerbilanz, weitere Posten auszuweisen sein als Korrekturposten zum Eigenkapital oder als Bilanzierungshilfen, nämlich:

  • ausstehende Einlagen[1],
  • Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (vgl. § 269 HGB a. F., nur Handelsbilanz),
  • Posten der aktiven Steuerabgrenzung.[2]

Das aktive Betriebsvermögen besteht aus der Summe der zu aktivierenden Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter. Diese sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung als Anlagevermögen oder als Umlaufvermögen auszuweisen. Korrekturposten zum Eigenkapital und Bilanzierungshilfen haben keine Wirtschaftsguteigenschaft.

Die nachstehende Kommentierung folgt im Wesentlichen dem in § 266 Abs. 2 HGB für Kapitalgesellschaften vorgegebenen Gliederungsschema.

[1] Vgl. § 272 Abs. 1 S. 2 HGB, Handelsbilanz und Steuerbilanz.
[2] Vgl. § 274 Abs. 2 HGB, nur Handelsbilanz.

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