Über die Gliederung der Steuerbilanz gibt es keine allgemeinen Vorschriften. Für die Handelsbilanz der Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften ist lediglich bestimmt, dass das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern sind.[1]
Kapitalgesellschaften (ebenso Genossenschaften und publizitätspflichtige Unternehmen) haben ihre Handelsbilanz nach § 266 HGB zu gliedern. Diese Gliederung sollte auch von anderen Bilanzierenden beachtet werden. Der nachstehende Gliederungsvorschlag folgt § 266 HGB.
Aktivseite:
A | Anlagevermögen
|
||||||||
B | Umlaufvermögen
|
||||||||
C | Aktive Rechnungsabgrenzungsposten |
Passivseite:
A | Eigenkapital |
B | Rückstellungen |
C | Verbindlichkeiten:
|
D | Passive Rechnungsabgrenzungsposten |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen