Über die Gliederung der Steuerbilanz gibt es keine allgemeinen Vorschriften. Für die Handelsbilanz der Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften ist lediglich bestimmt, dass das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern sind.[1]

Kapitalgesellschaften (ebenso Genossenschaften und publizitätspflichtige Unternehmen) haben ihre Handelsbilanz nach § 266 HGB zu gliedern. Diese Gliederung sollte auch von anderen Bilanzierenden beachtet werden. Der nachstehende Gliederungsvorschlag folgt § 266 HGB.

Aktivseite:

A

Anlagevermögen

I

Immaterielle Vermögensgegenstände:

  1. Konzessionen, Rechte, Lizenzen;
  2. Geschäfts- oder Firmenwert;
  3. geleistete Anzahlungen.
II

Sachanlagen:

  1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich solcher auf fremden Grundstücken;
  2. technische Anlagen und Maschinen;
  3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.
III

Finanzanlagen:

  1. Ausleihungen;
  2. Beteiligungen;
  3. Wertpapiere des Anlagevermögens.
B

Umlaufvermögen

I

Vorräte:

  1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
  2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
  3. fertige Erzeugnisse und Waren;
  4. geleistete Anzahlungen.
II

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

  1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
  2. sonstige Vermögensgegenstände.
III Wertpapiere
IV Schecks, Kassenbestand, Bankguthaben
C Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Passivseite:

A Eigenkapital
B Rückstellungen
C

Verbindlichkeiten:

  1. Anleihen;
  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
  3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
  5. Wechselverbindlichkeiten;
  6. sonstige Verbindlichkeiten.
D Passive Rechnungsabgrenzungsposten

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