Rz. 29

Schließlich sieht § 45b Abs. 2 Nr. 9 EStG die verpflichtende Angabe der Konto- oder Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge vor. Bisher sehen § 45a Abs. 2 EStG und die amtlichen Muster für Steuerbescheinigungen gem. der Muster I-III des BMF-Schreibens vom 11.11.2020[1] keine Angabe von Konto- oder Depotnummer vor. Für die vom Gesetz vorgesehene verpflichtende Umsetzung ab 2025 (§ 52 Abs. 44b EStG) müssen die Systeme der meldepflichtigen Stellen daher entsprechend umprogrammiert werden.

[1] BMF v. 11.11.2020, IV C 1 – S 2401/19/10003:001, nach Rz. 78, Muster I-III, BStBl I 2020, 1134.

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