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Die Begründung des AbzStEntModG verweist darauf, dass nach § 20 Abs. 5 EStG der Anteilseigner die Dividendeneinkünfte erzielt.[1] Anteilseigner ist danach diejenige Person, der nach § 39 AO die Anteile zuzurechnen sind. Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Inländische börsennotierte Gesellschaften befinden sich mittlerweile gem. §§ 67a ff. AktG in unmittelbarem Kontakt zu ihren Aktionären. Sie haben insbes. nach § 67d AktG das Recht, Informationen über die Identität ihrer Aktionäre von den Verwahrern der Aktien zu verlangen. Diese Informationen sind auch für das Steuerverfahren von Bedeutung und sollen deshalb dem BZSt von den börsennotierten Gesellschaften übermittelt werden. Die nach § 45b Abs. 9 EStG i. V. m. § 67d AktG durch die Finanzverwaltung erlangten Informationen dienen ausweislich der Begründung des AbzStEntModG insbes. dem Abgleich mit den nach den § 45b Abs. 4 bis 6 EStG von den die Kapitalerträge auszahlenden Stellen zu übermittelnden Angaben.[2]

[1] BT-Drs. 19/27632, 46.
[2] BT-Drs. 19/27632, 46.

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