Rz. 13

Nach dem Wortlaut des § 45b Abs. 1 EStG ist die Ordnungsnummer nach "amtlichem Muster" zu erstellen. Ein amtliches Muster muss ähnlich dem in einem BMF-Schreiben veröffentlichten amtlichen Muster für Steuerbescheinigungen[1] von der Finanzverwaltung im BStBl veröffentlicht werden. Auch nach der Gesetzbegründung werden Inhalt und Struktur der Ordnungsnummer durch das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach amtlichen Muster vorgegeben.[2] Durch das AbzStEntModG wurde in § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e EStG eine Ermächtigungsgrundlage eingefügt, wonach das BMF befugt ist, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vorgaben für die Zuweisung der Ordnungsnummer nach § 45b Abs. 1 EStG zu bestimmen. Nach § 52 Abs. 48a EStG gilt § 51 Abs. 4 Nr. 1e EStG erstmals für die Vergabe von Ordnungsnummern zu Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2023 zufließen.

[2] BT-Drs. 19/27632, 43.

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