Rz. 46

Eine schriftstellerische Tätigkeit liegt vor, wenn eigene Gedanken mithilfe der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit ausgedrückt werden.[1] An diese Voraussetzungen sind keine besonderen Anforderungen zu stellen.[2] Anders als bei der künstlerischen Tätigkeit kommt es auf eine bestimmte Qualität der Darlegungen nicht an, insbesondere braucht das Geschriebene weder von wissenschaftlichem noch von künstlerischem Inhalt zu sein. Unschädlich ist es, wenn sich schriftliche Äußerungen auch nur auf zu beschreibende rein tatsächliche Vorgänge beziehen.[3] Auch die Erstellung eines Vorschriftensuchregisters[4] oder das Verfassen eines Werbetextes[5] können bereits als selbstständige Gedankenarbeit anzusehen sein. Wer Rätsel "herstellt"[6] oder Börsenbriefe[7], ein Software-Lernprogramm mit entsprechendem Drehbuch für einen Videofilm entwickelt[8] oder als technischer Redakteur Bedienungsanleitungen für technische Geräte schreibt[9], kann ebenfalls schriftstellerisch tätig werden. Voraussetzung ist dafür jeweils, dass eigene gedankliche Leistungen erbracht werden.[10] Zur schriftstellerischen Tätigkeit des Übersetzers s. Rz. 71.

Erforderlich ist aber, dass die Gedanken mit Mitteln der Sprache schriftlich niedergelegt und in dieser Form für die Öffentlichkeit bestimmt sind, also der verfasste Text einem aus der Sicht des Autors zahlenmäßig nicht bestimmbaren Personenkreis schriftlich verfügbar gemacht werden soll.[11] Wer ein Rede- oder Vortragsmanuskript erstellt, ist damit noch kein Schriftsteller. Diese Arbeiten dienen nur der internen Arbeitsvorbereitung und sind nicht selbst an die Öffentlichkeit gerichtet.[12] Unerheblich ist aber, ob der Personenkreis nur auf ein begrenztes, fachliches Publikum beschränkt ist.[13] Deshalb kann auch ein Drehbuchautor, der seine Drehbücher Fernsehredaktionen zur Verfügung stellt, schriftstellerisch tätig werden.[14] Das Schriftstück muss auch nicht im Buch- oder Zeitschriftenhandel erhältlich sein.[15]

Ein Schriftsteller erzielt Einkünfte sowohl aus der entgeltlichen Überlassung des Urheberrechts an seinem Werk wie auch an einer möglichen Veräußerung seines zunächst zurückbehaltenen schriftlichen Manuskripts.[16] Da ein Verleger aus dem Verkauf von Druckschriften ausschließlich gewerbliche Erlöse erzielt, gilt dies auch, wenn diese vom Verleger selbst verfasst (Eigenverlag) sind.[17]

 

Rz. 47

Die journalistische Tätigkeit (Rz. 68ff.) unterscheidet sich von der schriftstellerischen Tätigkeit dadurch, dass sie in erster Linie auf Information über gegenwartsbezogene Geschehnisse gerichtet ist. Das Berufsbild des Journalisten besteht im Wesentlichen in der Sammlung, Verarbeitung, Weitergabe und kritischen Würdigung von Informationen des Tagesgeschehens auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet.[18] Das Merkmal der "kritischen Auseinandersetzung" dient dabei zur Abgrenzung einer ausschließlich für den Auftraggeber orientierten Werbetätigkeit.[19] Charakteristisch ist die Mitwirkung an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien.[20] Die Tätigkeit ist nicht auf zeitbezogene Themen beschränkt.[21] Die Art der Medien, in denen sich der Journalist (mündlich oder schriftlich) äußert, ist gleichgültig. In Betracht kommen Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk, Fernsehen oder Internet. Ein beratend tätiger Stpfl. mit einer journalistischen Ausbildung und Berufserfahrung übt nicht die Tätigkeit eines Journalisten aus.[22] Wer schwerpunktmäßig zu speziellen aktuellen Gesetzgebungsvorhaben Informationen beschafft und darüber seinen Auftraggebern berichtet, übt weder eine schriftstellerische noch eine wissenschaftliche oder eine einem Journalisten ähnliche Tätigkeit aus.[23]

[3] Stuhrmann, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 18 EStG Rz. B 67.
[6] FG Düsseldorf v. 11.12.1970, X 68/69 E, EFG 1971, 229.
[10] Zur schriftstellerischen Tätigkeit bei elektronisch veröffentlichten Texten s. Trachte/Helios, BB 2001, 909.
[11] Pfirrmann, in Kirchhof, EStG, § 18 EStG Rz. 47; Wendt, FR 1999, 128,130.
[16] Brandt, in H/H/R, EStG/KStG, § 18 EStG Rz. 118.
[19] BFH v. 25.4.1978, VIII R 149/74, BStBl II 1978, 565: Werbeberater und PR-Berater sind keine freiberuflic...

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