Entscheidungsstichwort (Thema)

Tätigkeit eines für eine Fernsehproduktionsgesellschaft tätigen „executive producer“ unterliegt Gewerbesteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein für eine Fernsehproduktionsgesellschaft selbständig tätiger "Executive producer" kann vergleichbar einem Drehbuchautor schriftstellerisch tätig sein.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die selbständige Tätigkeit des Klägers als "Executive producer" für ein Fernseh-Produktionsunternehmen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder solchen aus selbständiger Arbeit geführt hat.

Der Kläger war in der Zeit von ... bis 1994 als Redakteur des Programms "X" des A verantwortlich. Ab dem 1.9.1994 wurde der Kläger für einen Teilbereich seiner früheren Aufgaben unter der Bezeichnung "Executive producer" selbständig tätig. Der entsprechende schriftliche Vertrag vom 5. Dezember 1994 mit der "C GmbH " war bis zum 31.8.1999 befristet, das Aufgabengebiet wurde in Anlage 1 zu diesem Vertrag wie folgt beschrieben:

Executive producer

1. Der A und C werden einen Vertrag schließen, nach dem C in den nächsten fünf Jahren 65 Folgen "X" p. a. im Rahmen des von der Redaktion entwickelten Konzeptes herstellen und für die Bewirtschaftung aller für diese Sendereihe bewilligten Mittel zuständig sein soll.

2. Im Rahmen dieses Auftrages obliegt es dem Executive producer und den Producern innerhalb des verabschiedeten Konzepts wie des zur Verfügung stehenden Etats die inhaltliche Gestaltung der Sendereihe in ihren einzelnen Teilen und insgesamt.

Für die Kontakte zur Redaktion ist der Executive producer zuständig und verantwortlich.

Redaktionell verantwortlich ist der Leiter der Programmgruppe Familie. Er ist insbesondere verantwortlich für die Abnahme der Sendereihe in ihren einzelnen Teilen und insgesamt in allen branchenüblichen Stadien (Exposè, Treatment, Drehbuch, Story-Board, Filmabnahme usw., s.u.).

3. Der Executive producer gibt dem Leiter der Programmgruppe Familie alle Programmvorschläge weiter, die er erhält. Die Redaktion gibt alle an sie gerichteten Vorschläge und Unterlagen ihrerseits an den Executive producer.

4. Der Executive producer legt dem Leiter der Programmgruppe Familie produktionsreife Projektvorschläge zur Abnahme vor: Exposes und Drehbücher bei Studioproduktion und Spielfilmen, Exposes und Story-Boards bei Trickfilmen und Bildergeschichten, Projektbeschreibungen bei Sachfilmen.

Produktionsgeeignete Serienkonzepte werden ebenfalls zur Zustimmung vorgelegt.

5. Änderungen nach der Abnahme von Drehbüchern werden, soweit sie sich nicht bei der Produktion ergeben, vom Executive producer dem Leiter der Programmgruppe Familie mitgeteilt.

Wesentliche Änderungen nach der Abnahme (z. B. Wechsel der Produktionskategorien, Änderung in Besetzung, Spielort oder Abhandlung) bedürfen einer erneuten Abnahme. Zur Produktion bestimmte Vorlagen sind innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang abzunehmen. Unterbleibt eine Mitteilung, gilt die Abnahme als erfolgt.

Der Executive producer kann in Absprache mit dem Leiter der Programmgruppe Familie bereits vorgelegte Projekte zurückziehen und durch andere Vorlagen ersetzen.

6. Konzeptionen der producer für Bildergeschichten, Trick- und Realfilme usw. und Synchronisationen werden, zumindest limitiert, unter Fachunternehmen ausgeschrieben. ...

7. Die Vorschläge zur Zusammensetzung von Folgen nebst Vorschlägen für Overlays sind dem Leiter der Programmgruppe Familie zur Abnahme vorzulegen. Fertiggestellte Produktionen und/oder Folgen sind zur Abnahme vorzuführen. Der Executive producer unterbreitet dem Leiter der Programmgruppe Familie Vorschläge zur Abnahme.

8. Der Executive producer kann in Absprache mit dem Leiter der Programmgruppe Familie unter Berücksichtigung der A-internen Zuständigkeiten Fragen von Journalisten beantworten, die sich auf die Gestaltung der X und einzelne Produktionen für "X" beziehen.

Weiter heißt es in dem Vertragstext:

2. ... innerhalb seines so geschriebenen Aufgabengebietes wird Herr K. (Kläger) die finanziellen, terminlichen und konzeptionellen Vorgaben des A berücksichtigen und die Einzelheiten des Produktionsverfahrens jeweils mit C Produktion abstimmen.

3. Herr K. stellt die Durchführung der Produktion für die einzelnen Sendefolgen einschließlich deren Endfertigung entsprechend der von C Produktion mit dem A abgestimmten Terminvorgaben und im Rahmen zur Verfügung stehenden Produktionsetats sicher.

4. Alle Herrn K. im Zusammenhang der obengenannten Produktion - einschließlich evtl. von Herrn K. entwickelter oder geschriebener Drehbücher für Rahmen- bzw. Einwickelgeschichten - entstehenden Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte überträgt er C Produktion zur zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Nutzung. ...

Das Pauschalhonorar des Klägers zur Abgeltung aller Leistungen betrug monatlich ... Tsd. DM zuzüglich Umsatzsteuer, hinzu kam eine monatliche Bürokostenpauschale in Höhe von 1.850 DM zuzüglich Umsatzsteuer.

Im Rahmen dieses so beschriebenen Aufg...

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