Rz. 313

Die Grenze des Gewerbebetriebs der Mitunternehmerschaft ist sowohl für die Anwendung des § 15 Abs. 1, 2 als auch § 15 Abs. 3 EStG die "Identität" der Gesellschaft. Der Gewerbebetrieb endet somit da, wo die fragliche Tätigkeit sich in einer anderen Gesellschaft abspielt.[1] Dabei können mehrere Personengesellschaften als eigenständige Zusammenschlüsse nebeneinander bestehen, auch wenn an ihnen die gleichen Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind. Sie bilden dann unstreitig auch steuerlich mehrere Mitunternehmerschaften, die jeweils für sich zu beurteilen sind.[2]

Auch das Zivilrecht lässt die Existenz mehrerer beteiligungsidentischer Personengesellschaften unstreitig und selbstverständlich zu. Erforderlich ist aber eine ausreichende Unterscheidbarkeit. Hierzu bedarf es unterschiedlicher Benennungen der Gesellschaften, getrennter Gesellschaftsvermögen und separater Gewinnermittlungen.[3] Dieses vom BFH aufgestellte Erfordernis dürfte heute wegen des nunmehr im Kaufmannsrecht verankerten Grundsatzes der Firmenunterscheidbarkeit (§ 18 Abs. 1 HGB) weitgehend bedeutungslos sein.

Rz. 314 einstweilen frei

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