Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Infektionswirkung durch eine im Grundstückshandel gewerblich tätige Schwester-Personengesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Tätigkeiten, die außerhalb des Bereichs der Personengesellschaft von einem der Gesellschafter ausgeübt werden, können auf die steuerliche Beurteilung der Gesellschaft nicht abfärben. Das gilt in gleicher Weise, wenn mehrere oder alle Gesellschafter im außergesellschaftlichen Bereich eine solche "andere", gewerbliche Tätigkeit ausüben. Dieser Grundsatz gilt schließlich selbst dann, wenn sich alle Gesellschafter in einer anderen, personen- und beteiligungsidentischen (Schwester-) Personengesellschaft zu einer gewerblichen Betätigung zusammengeschlossen haben.

 

Normenkette

EStG § 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2008; Aktenzeichen IV R 85/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin - insbesondere mit der Veräußerung des Grundstücks X-Weg - gewerblich tätig war. Das Grundstück war das einzige Objekt der Klägerin.

Die Gesellschafter der Klägerin, die Kläger ... (K) und ... (S), erwarben mit notariellem Vertrag vom 11.8.1994 jeweils zur ideellen Hälfte das mit einem fünfstöckigen Wohn- und Geschäftshaus bebaute Grundstück X-Weg für 2,3 Mio. DM. In dem Gebäude befinden sich ein Ladengeschäft, ein Restaurant und 8 Wohnungen. Die Räumlichkeiten wurden nach dem Erwerb weiterhin durch Vermietung genutzt. In den Veranlagungszeiträumen 1994 bis 1997 wurden Modernisierungsmaßnahmen vornehmlich in zwei frei gewordenen und danach wieder vermieteten Wohnungen durchgeführt.

Im November 1997 beantragte die Klägerin eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die am 11.03.1998 erteilt wurde. Mit Vertrag vom 17.04.1998 veräußerte sie das in diesem Zeitpunkt noch nicht aufgeteilte Grundstück für 3,83 Mio. DM. Bereits 1997 waren Verkaufsgespräche geführt worden.

K und S sind auch anderweitig geschäftlich verbunden. In einer anderen GbR, die beim FA R mit dem Gesellschaftssitz T geführt wird, erwarben sie ebenfalls 1994 einen Wohngebäude-Komplex in Leipzig (X-Straße 1, 3, 5 und 7), daraus haben sie 1996 neun Wohneinheiten veräußert und später je ein Grundstück entnommen; mit dem restlichen Bestand besteht die GbR weiter, weil die restlichen Wohneinheiten nicht verkauft werden konnten. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass K und S insoweit einen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten. Außerdem erwarben sie 1994 im Rahmen einer GmbH ein Objekt in Dresden.

Die Klägerin gab vor den Streitjahren und für die Streitjahre Feststellungserklärungen ab, in denen sie ihre Einkünfte - teilweise auf einem Formular "GSE Einkünfte aus Gewerbebetrieb" unter der Bezeichnung "Grundstücksverwaltung" bzw. "Vermögensverwaltung ... (X-Weg)" - als solche aus Vermietung und Verpachtung erklärte. Der Beklagte stellte die Einkünfte bis 1997 zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

Nach einer Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 ist er der Ansicht, dass auch die Klägerin einen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten hat. Er erließ unter dem 20.06.2002 geänderte Gewinnfeststellungen für 1996 und 1997 sowie für 1998 eine erstmalige Gewinnfeststellung sowie erstmalige Bescheide für 1998 über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1998. Dagegen erhob K im Namen der GbR Einspruch. Auf Aufforderung des Beklagten vom 18.12.2002 teilte er mit, er habe den Einspruch als Gesellschafter der GbR für die Gesellschafter K und S eingelegt. Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 06.05.2003 daraufhin als zulässig, aber unbegründet ab.

Mit der rechtzeitig erhobenen Klage machen die Kläger geltend: Die Voraussetzungen für die Einbeziehung des Grundstücks X-Weg in den gewerblichen Bereich lägen nicht vor. Die sog. Drei-Objekt-Grenze sei widerlegbar. Beim Erwerb habe keine - auch keine bedingte - Verkaufsabsicht vorgelegen. Das Grundstück sei zur langfristigen Fruchtziehung und nicht zur Substanzverwertung angeschafft worden. Das ergebe sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse. Die zeitliche Abfolge der gemeinsamen Grundstückgeschäfte der Gesellschafter der Klägerin lasse erkennen, dass das Grundstück der Klägerin nicht zum gewerblichen Bereich gehören sollte. Zunächst sei nämlich das Objekt Leipzig angeschafft worden (Kaufvertrag 29.4.1994; Volumen 6,4 Mio. DM), und zwar in der Rechtsform einer GbR. Danach sei das Objekt Dresden erworben worden (13.7.1994 / 20.7.1994; Volumen 2,7 Mio. DM). Dieses Engagement sei aus Haftungsgründen in der Rechtsform einer GmbH eingegangen worden. Auch weitere gewerbliche Grundstücksgeschäfte habe man unter dieser Rechtsform eingehen wollen. Dagegen sei der anschließende Kauf des streitigen Grundstücks wiederum in der Form der GbR erfolgt, da der wirtschaftliche Ansatz ein völlig anderer gewesen sei als der Verkauf an Kapitalanleger. Bei gewerblicher Zielsetzung wäre auch dieses Grundstück über die GmbH er...

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