1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 14 EStG war bereits Bestandteil des EStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 8.10.2009.[1] Geändert wurde § 14 EStG durch G. v. 21.12.2020.[2] Die bisherigen Regelungen in § 14 EStG wurden zu § 14 Abs. 1 EStG. Neu eingefügt worden in § 14 EStG sindAbs. 2 und 3 EStG. Die Neuregelungen betreffen die Verkleinerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14 Abs. 2 EStG) und die Realteilung einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft (§ 14 Abs. 3 EStG). § 14 Abs. 2 EStG gilt ab dem 29.12.2020 und damit ab dem Vz 2020. Anzuwenden ist § 14 Abs. 3 EStG erstmals auf Fälle, in denen die Übertragung oder Überführung der Grundstücke nach dem 16.12.2020 stattgefunden hat (§ 52 Abs. 22c S. 1 EStG). Auf unwiderruflichen Antrag des jeweiligen Mitunternehmers gilt § 14 Abs. 3 EStG auch für Übertragungen oder Überführungen vor dem 17.12.2020 (§ 52 Abs. 22c S. 2 EStG). Der Antrag ist bei dem FA zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft zuständig ist (§ 52 Abs. 22c S. 3 EStG).

[1] BGBl I 2009, 3366, ber. BGBl I 2009, 3862.
[2] BGBl I 2020, 3096.

2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 2

Gewinne aus der Veräußerung bzw. Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gehören nach § 14 Abs. S. 1 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Rz. 27ff., Rz. 86ff.). Die Grundsätze des § 16 EStG gelten nach § 14 Abs. 1 S. 2 EStG hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Veräußerungs- und Aufgabegewinne entsprechend (Rz. 157ff.). Die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG kommt nach § 14 Abs. 1 S. 2 EStG nur in Betracht, wenn der Freibetrag nach § 14a Abs. 1 EStG nicht gewährt wurde (Rz. 251ff.).

 

Rz. 2a

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durch die Entnahme, Überführung oder Übertragung von Flächen verkleinert und verbleibt mindestens eine Fläche, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren i. S. d. § 13 Abs. 1 EStG zu dienen bestimmt ist, liegt unabhängig von der Größe dieser Fläche nach § 14 Abs. 2 S. 1 EStG keine Betriebsaufgabe vor. Die Anwendung von § 16 Abs. 3b EStG (Verpächterwahlrecht) bleibt nach § 14 Abs. 2 S. 2 EStG unberührt (Rz. 259ff.).

 

Rz. 2b

Wenn im Rahmen der Aufgabe des Betriebs einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft Grundstücke an den einzelnen Mitunternehmer übertragen werden oder ein Mitunternehmer unter Mitnahme einzelner Grundstücke aus dem Betrieb einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft ausscheidet, gelten diese nach § 14 Abs. 3 S. 1 EStG unabhängig von ihrer Größe auch bei fortgeführter oder erstmaliger Verpachtung bis zu einer Veräußerung oder Entnahme bei diesem weiterhin als Betriebsvermögen. Entsprechendes gilt nach § 14 Abs. 3 S. 2 EStG für Grundstücke des bisherigen Sonderbetriebsvermögens des einzelnen Mitunternehmers. Anzuwenden sind § 14 Abs. 3 S. 1 und 2 EStG nach § 14 Abs. 3 S. 3 EStG nur, wenn mindestens eine übertragene oder aus dem Sonderbetriebsvermögen überführte Fläche der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren i. S. d. § 13 Abs. 1 EStG zu dienen bestimmt ist. Für den übernehmenden Mitunternehmer gilt nach § 14 Abs. 3 S. 4 EStG die Regelung in § 16 Abs. 3b EStG (Verpächterwahlrecht) entsprechend (Rz. 264ff.).

 

Rz. 3

§ 14 Abs. 1 S. 1 EStG stellt klar, dass auch land- und forstwirtschaftliche Veräußerungs- und Aufgabegewinne zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass bisher nicht realisierte Gewinne spätestens im Jahr der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe der Besteuerung zu unterwerfen sind.[1] Durch die gesetzliche Regelung wird erreicht, dass Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne im Rahmen aller Gewinneinkunftsarten hinsichtlich ihrer Privilegierung gleich behandelt werden.[2] Des Weiteren dient § 14 Abs. 1 S. 1 EStG der Abgrenzung zwischen den laufenden nicht begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Gewinnen und den begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinnen.

 

Rz. 4

§ 14 Abs. 1 S. 2 EStG verweist auf § 16 EStG. Hierbei handelt es sich um eine dynamische Verweisung mit der Folge, dass von § 14 Abs. 1 S. 2 EStG auch alle Änderungen und Ergänzungen von § 16 EStG nach Inkrafttreten des § 14 Abs. 1 S. 2 EStG erfasst werden.

 

Rz. 5

§ 14 EStG wird durch § 16 EStG insbes. wie folgt ergänzt:

  • Die Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital der Kapitalgesellschaft umfasst, gilt nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG als Veräußerung eines Teilbetriebs, wenn die gesamte Beteiligung zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft gehört und die gesamte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Laufe eines Wirtschaftsjahrs veräußert wird.
  • Nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 2 EStG führt die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmeranteils nur dann zu einem begünstigten Veräußerungsgewinn, wenn de...

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