Rz. 157

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Gewinne, die bei der Veräußerung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzielt werden. Entsprechendes gilt in den Fällen der Veräußerung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils. § 14 Abs. 1 S. 1 EStG dient der Abgrenzung zwischen den laufenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG und den begünstigten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 14 EStG. Als Begünstigungen kommen in Betracht der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 oder 3 EStG. Veräußerungs- und Aufgabegewinne sind getrennt vom laufenden Gewinn zu ermitteln. Zu erfassen sind sie nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EStG in dem Kj., in dem sie entstanden sind.

 

Rz. 158

Hinsichtlich der Ermittlung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns verweist § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 EStG auf die Regelungen zur Veräußerung und Aufgabe eines Gewerbebetriebs. § 16 EStG vervollständigt insoweit § 14 EStG. Bei der Verweisung auf § 16 EStG handelt es sich um eine dynamische Verweisung. Damit gelten alle § 16 EStG betreffenden Änderungen und Ergänzungen auch im Rahmen von § 14 EStG.

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