Rz. 251

Bei der Veräußerung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils kann nach § 14 Abs. 1 S. 2 EStG die Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG Anwendung finden. Danach wird der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn, sofern der Land- und Forstwirt das 55. Lebensjahr vollendet hat oder er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist, auf Antrag zur ESt nur herangezogen, soweit er 45.000 EUR übersteigt (§ 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 4 S. 1 EStG). Zu gewähren ist der Freibetrag dem Land- und Forstwirt nur einmal (§ 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 4 S. 2 EStG). Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn 136.000 EUR übersteigt (§ 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 4 S. 3 EStG). Der Teil des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns, der den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG übersteigt, ist nach § 34 Abs. 1 bzw. 3 EStG begünstigt. Dies gilt allerdings nur insoweit, als der entsprechende Teil des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht dem Teileinkünfteverfahren unterliegt.

 

Rz. 252

Der Freibetrag nach § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG wird personenbezogen gewährt (H 16 Abs. 13 "Personenbezogenheit" EStH 2021). Er steht dem Land- und Forstwirt – bezogen auf alle Gewinneinkunftsarten – insgesamt nur einmal zu. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt worden ist oder nicht.[1] Veräußert z. B. eine land- und forstwirtschaftlich tätige Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, ihren ganzen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, steht den einzelnen Mitunternehmern für ihren Anteil am Veräußerungsgewinn nach Maßgabe ihrer persönlichen Verhältnisse der Freibetrag in voller Höhe zu. Entsprechendes gilt bei einem Aufgabegewinn.

 

Rz. 253

Der Freibetrag nach § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG ist dem Land- und Forstwirt nur einmal zu gewähren. Nicht verbrauchte Teile des Freibetrags können nicht bei einer anderen Veräußerung oder Aufgabe in Anspruch genommen werden (R 16 Abs. 13 S. 4 EStR 2012). Wirkt sich der Freibetrag nicht aus, tritt kein Verbrauch ein. Ausgeschlossen ist die Gewährung des Freibetrags, wenn dem Land- und Forstwirt für eine Veräußerung oder Aufgabe, die nach dem 31.12.1995 erfolgt ist, ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4, nach § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG oder nach § 18 Abs. 3 EStG i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG bereits gewährt worden ist. Nicht berücksichtigt werden Freibeträge, die für Veräußerungs- und Aufgabegewinne vor dem 1.1.1996 gewährt wurden (§ 52 Abs. 34 S. 5 EStG a. F.). Wird z. B. der zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörende land- und forstwirtschaftliche Mitunternehmeranteil im Zusammenhang mit der Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs veräußert, kann der Land- und Forstwirt, sofern hinsichtlich beider Vorgänge die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG vorliegen, den Abzug des Freibetrags entweder bei der Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder bei der Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmeranteils beantragen.

 

Rz. 254

Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe über mehrere Kj., fällt der Aufgabegewinn in mehreren Vz an.[2] Der Freibetrag allerdings ist insgesamt nur einmal zu gewähren. Seiner Höhe nach ist er bezogen auf den gesamten Aufgabegewinn zu ermitteln und im Verhältnis der Aufgabegewinne auf die einzelnen Vz aufzuteilen. Die Tarifermäßigung nach § 34 EStG findet insoweit Anwendung, wobei für den Höchstbetrag nach § 34 Abs. 3 EStG der gesamte Aufgabegewinn maßgebend ist.

 

Rz. 255

In den Fällen des § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 S. 5 EStG ist für den Teil des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns, der nicht als laufender Gewinn gilt, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Freibetrag in voller Höhe zu gewähren (R 16 Abs. 13 S. 9 EStR 2012). Der Teil des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns, der als laufender Gewinn gilt, ist bei der Kürzung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 S. 3 EStG nicht zu berücksichtigen (R 16 Abs. 13 S. 9 EStR 2012). Insoweit gilt auch § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 1 EStG.[3]

 

Rz. 256

Umfasst der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn auch einen Gewinn aus der Veräußerung bzw. Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, gilt insoweit das Teileinkünfteverfahren. Für die Berechnung des Freibetrags wird der danach steuerfrei bleibende Teil nicht berücksichtigt (R 16 Abs. 13 S. 10 EStR 2012). Der Freibetrag ist vorrangig mit dem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zu verrechnen, auf den das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist.[4]

 

Rz. 257

Wird der Freibetrag nach § 14a Abs. 1 EStG gewährt, ist nach § 14 Abs. 1 S. 2 EStG der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht zu gewähren. Der Regelung in § 14a EStG kommt keine aktuelle Bedeutung zu (Rz. 10).

 

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