Rz. 10

Das Verhältnis von § 14 EStG zu anderen Vorschriften stellt sich wie folgt dar:

  • Ein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn ist bei einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr nicht nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 1 EStG aufzuteilen, sondern nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EStG dem Gewinn des Kj. hinzuzurechnen, in dem er entstanden ist. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums. Irrelevant sind der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts oder der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung.[1]
  • Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Bedeutung erlangt § 16 Abs. 4 EStG bereits bei der Einkünfteermittlung und § 13 Abs. 3 EStG erst bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte.[2] Abzuziehen ist der Freibetrag für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte nach § 13 Abs. 3 EStG zunächst von den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. In verbleibender Höhe mindert er danach die außerordentlichen land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte.[3]
  • Veräußerungs- und Aufgabegewinne sind nicht mit dem Durchschnittssatzgewinn des § 13a EStG abgegolten, sondern daneben als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 14 EStG anzusetzen.[4] Zu ermitteln sind sie durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG.
  • § 14 Abs. 1 S. 2 EStG regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen § 16 Abs. 4 EStG und § 14a Abs. 1 bis 3 EStG in dem Sinne, dass der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG gewährt wird. Von Bedeutung ist die Regelung nur bis zum Vz 2000. Anzuwenden ist der Freibetrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG nur auf Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben nach dem 30.6.1970 und vor dem 1.1.2001. Die Freibeträge nach § 14a Abs. 4 und 5 EStG und der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG schließen sich bei einer Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe grundsätzlich aus. Aktuelle Bedeutung haben § 14a Abs. 4 und 5 EStG ebenfalls nicht. § 14a Abs. 4 EStG betrifft die Veräußerung bzw. Entnahme von Teilen des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens nach dem 31.12.1979 und vor dem 1.1.2006 zur Abfindung weichender Erben. § 14a Abs. 5 EStG enthält eine Regelung hinsichtlich der Veräußerung von Teilen des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens nach dem 31.12.1985 und vor dem 1.1.2001 zur Tilgung von Altschulden.
  • Zu beachten ist die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 EStG. Zu den Verlusten aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung gehören auch Verluste aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs der gewerblichen Tierzucht oder Tierhaltung.[5] Ausgeglichen werden können diese Verluste nur mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung.
  • Bei der Ermittlung der tatsächlichen und durchschnittlichen Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft im Rahmen von § 32c EStG bleiben zur Vermeidung einer doppelten tariflichen Begünstigung außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG, zu denen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG auch Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne i. S. d. § 14 EStG gehören, außer Betracht. Sie unterfallen nicht der Tarifermäßigung.
  • Anwendung im Rahmen von § 14 EStG findet auch § 34 Abs. 1 oder 3 EStG.
  • Ebenfalls Anwendung im Rahmen von § 14 EStG findet die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG. Ausgeschlossen ist sie nach § 34a Abs. 1 S. 1 EStG, wenn der Land- und Forstwirt für die Gewinne § 14 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG oder § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen hat. Liegen sowohl die Voraussetzungen nach § 34a EStG als auch nach § 34 Abs. 1 EStG vor, besteht ein Wahlrecht.[6] Einkünfte, die nach § 34a Abs. 1 EStG mit einem besonderen Steuersatz versteuert werden, bleiben bei der Berechnung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG unberücksichtigt (R 34.2 Abs. 2 S. 2 EStR 2012).
  • Im Rahmen von § 14 EStG gelten auch die Besonderheiten des § 55 EStG.
  • Vorrangig gegenüber § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 3b EStG (Verpächterwahlrecht) sind die Regelungen in § 14 Abs. 2 S. 2 EStG und § 14 Abs. 3 S. 4 EStG.

Rz. 11 bis 21 einstweilen frei

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