Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des tarifbegünstigten Gewinns aus der Veräußerung des landwirtschaftlichen Betriebes um den Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Freibetrag für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte nach § 13 Abs. 3 EStG ist zunächst von den nicht tarifbegünstigten land- und forstwirtschaftlichen Einkünften abzuziehen und mindert nur in verbleibender Höhe die außerordentlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 3, § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2, §§ 14, 16 Abs. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, wie der Gewinn aus der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes zu ver-steuern ist.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit abzüglich Werbungskosten in Höhe von EUR 16.359 (Ehemann) und in Höhe von EUR 1.428 (Ehefrau). Der Kläger hatte zudem einen landwirtschaftlichen Betrieb, den er 2009 aufgab und woraus er einen Aufgabegewinn in Höhe von EUR 4.250 erzielte. Der auf 2009 entfallende laufende Gewinn betrug EUR 912. Mit Änderungsbescheid vom 27. April 2011 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2009 auf EUR 210 fest, die er wie folgt berechnete:

Ehemann

Ehefrau

insgesamt

Steuer

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EUR 912

Veräußerungsgewinn

EUR 4.250

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

EUR 16.359

EUR 1.428

Ab Freibetrag für Land- und Forstwirte

EUR 1.340

Gesamtbetrag der Einkünfte

EUR 20.181

EUR 1.428

EUR 21.609

Ab Sonderausgabenpauschbetrag, Versicherungsbeiträge

EUR 5.477

Zu versteuerndes Einkommen

EUR 16.132

Berechnung der Steuer:

Zu versteuern nach Splittingtarif:

EUR 12.310

EUR 0

§ 34 Abs. 1 EStG (EUR 4.250 – Rest Freibetrag EUR 428)

EUR 3.822

EUR 210

Dagegen legten die Kläger Einspruch ein, den der Beklagte am 18. Oktober 2012 zurückwies.

Die Kläger bringen vor, die Einkommensteuer sei wie folgt berechnen:

insgesamt

Steuer

Zu versteuerndes Einkommen

EUR 16.132

Abzüglich Veräußerungsgewinn

EUR 4.250

Zuzüglich 1/5 Veräußerungsgewinn

EUR 850

Zuzüglich Lohnersatzleistungen

EUR 2.966

Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen

EUR 15.698

Darauf entfallende Einkommensteuer

EUR 3

Fünffache des Differenzbetrages von EUR 3

EUR 15

Der Beklagte habe entgegen dem Gesetzeswortlaut den Veräußerungsgewinn um den anteiligen Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gekürzt. Gegen diese Kürzung spreche der Begünstigungszweck des § 34 EStG, wonach die Tarifermäßigung dem Steuerpflichtigen weitest möglich zugute kommen solle.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid vom 27. April 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2012 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer 2009 auf EUR 15 festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bringt vor, die Berechnung sei zutreffend, da der Freibetrag bei der Berechnung der Einkommensteuer für die außerordentlichen Einkünfte zu berücksichtigen sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und die zu Gericht gereichten Behördenakten Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Beklagte hat die Einkommensteuer 2009 zutreffend berechnet.

Gemäß § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 EStG beträgt die für die außerordentlichen Einkünfte, wie Aufgabegewinne nach §§ 14, 16 Abs. 3 EStG, anzusetzende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrages zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. Danach ist die Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte entsprechend folgenden Schritten zu berechnen:

Zunächst ist das zu versteuernde Einkommen mit den außerordentlichen Einkünften zu ermitteln.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EUR 912

zuzüglich Veräußerungsgewinn

EUR 4.250

abzüglich Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG

EUR 1.340

zuzüglich Einkünfte aus selbständiger Arbeit insgesamt

EUR 17.787

Gesamtbetrag der Einkünfte:

EUR 21.609

abzüglich Sonderausgabenpauschbetrag etc.

EUR 5.477

Zu versteuerndes Einkommen

EUR 16.132

Insoweit ist die Berechnung zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Anschließend ist das zu versteuernde Einkommen um die außerordentlichen Einkünfte zu mindern, um die Einkommensteuer auf das zu verbleibende Einkommen zu ermitteln. Die abzuziehenden außerordentlichen Einkünfte sind entgegen der Ansicht der Kläger um den darauf entfallenen Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG zu mindern. Denn die für Veräußerungsgewinne geltenden einkunftsartbezogenen Freibeträge wie der nach § 13 Abs. 3 EStG mindern als sachliche Steuerbefreiungen den Umfang der tarifbegünstigten Einkünfte. Sie sind aber zunächst von den nicht nach § 34 EStG begü...

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