Rz. 86

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören nach § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG (§ 16 EStG Rz. 66ff.) auch Gewinne aus der Aufgabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Entsprechendes gilt für Gewinne aus der Aufgabe von land- und forstwirtschaftlichen Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen.

Rz. 87 und 88 einstweilen frei

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