Rz. 27

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören nach § 14 Abs. 1 S. 1 EStG Gewinne aus der Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 16 EStG Rz. 54ff.). Entsprechendes gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen.

 

Rz. 28

Durch die Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils müssen alle stillen Reserven des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils – zumindest bezogen auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen – aufgedeckt werden. Unmaßgeblich ist, worauf die Entstehung der stillen Reserven zurückzuführen ist. Von daher sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns auch inflationsbedingte Wertsteigerungen zu erfassen.[1]

 

Rz. 29

Die Besteuerung der Veräußerungsgewinne beschränkt sich nicht nur auf buchführende Land- und Forstwirte. Vorzunehmen ist sie auch bei nicht buchführenden Land- und Forstwirten. Von daher müssen auch Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermitteln, Veräußerungsgewinne versteuern.[2]

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