Rz. 259

Nach § 14 Abs. 2 S. 1 EStG liegt, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durch die Entnahme, Überführung oder Übertragung von Flächen verkleinert wird und mindestens eine Fläche, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren i. S. d. § 13 Abs. 1 EStG zu dienen bestimmt ist, verbleibt, unabhängig von der Größe dieser Fläche keine Betriebsaufgabe vor. Die Anwendung von § 16 Abs. 3b EStG (Verpächterwahlrecht) bleibt unberührt.

 

Rz. 260

§ 14 Abs. 2 EStG gilt ab dem 29.12.2020 und damit ab dem Vz 2020.

 

Rz. 261

Die Gesetzesänderung ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH v. 17.5.2018[1] zu sehen. Danach führt die bloße Verkleinerung eines aktiv bewirtschafteten oder verpachteten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht zu einer Betriebsaufgabe. Die im Betrieb verbleibenden Flächen waren vielmehr weiterhin land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen. Dagegen führt die Verkleinerung eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu einer Betriebsaufgabe, wenn die verbleibenden Flächen so gering sind, dass sie die Voraussetzungen für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr erfüllen. Diese unterschiedliche Behandlung wird in der Art vereinheitlicht, dass die Verkleinerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs allein nicht zur Betriebsaufgabe führt, wenn in diesem Betriebsvermögen land- und forstwirtschaftliche Flächen verbleiben, die zur Erzeugung von Pflanzen oder Tieren i. S. d. § 13 Abs. 1 EStG zu dienen bestimmt sind.[2]

 

Rz. 262

Die Verkleinerung eines aktiv bewirtschafteten oder verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch die Entnahme, Überführung oder Übertragung von Flächen führt nach § 14 Abs. 2 S. 1 EStG nicht zu einer Betriebsaufgabe, wenn mindestens eine Fläche verbleibt, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren i. S. d. § 13 Abs. 1 EStG zu dienen bestimmt ist. Geltung hat dies unabhängig von der Größe der verbleibenden Fläche. Erfasst von § 14 Abs. 2 S. 1 EStG werden z. B. Überführungen nach § 6 Abs. 5 S. 1 EStG oder die Veräußerung von einzelnen Flächen. Eine Betriebsaufgabe liegt dagegen vor, wenn im Rahmen der Betriebsverkleinerung keine Fläche verbleiben, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren i. S. d. § 13 Abs. 1 EStG zu dienen bestimmt sind, sondern z. B. nur ein Mietwohngrundstück. Entsteht durch die Verkleinerung ein Liebhaberei-Betrieb, bleibt der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bestehen, sofern nicht die Betriebsaufgabe erklärt wird.

 

Rz. 263

Die Anwendung von § 16 Abs. 3b EStG (Verpächterwahlrecht) bleibt nach § 14 Abs. 2 S. 2 EStG unberührt. Bei verkleinerten verpachteten Betrieben kann von daher die Betriebsaufgabe erklärt werden. Bei einem aktiv bewirtschafteten verkleinerten Betrieb besteht diese Möglichkeit nur, wenn der Betrieb als Liebhaberei-Betrieb einzustufen ist.

[2] BT-Drs. 19/25160, 188.

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