Rz. 435

Die Veräußerungen land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke sind Hilfsgeschäfte eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und nicht Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen Betriebs, es sei denn, der Land- und Forstwirt veräußert wiederholt innerhalb eines überschaubaren Zeitraums mit Gewinnabsicht land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die er bereits mit der Absicht der Weiterveräußerung erworben hat.[1] Die Verwertung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks durch die Veräußerung von Einzelflächen stellt für sich allein, und zwar unabhängig von der Zahl der Verkäufe, keine gewerbliche Tätigkeit dar.[2] Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist unabhängig von der Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des Gewinns grundsätzlich Hilfsgeschäft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.[3] Insoweit veräußert der Land- und Forstwirt Grundstücke seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als nach §§ 6b und 6c EStG reinvestitionsbegünstigtes Anlagevermögen.[4]

 

Rz. 436

Die Grundstücksveräußerungen werden jedoch Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Land- und Forstwirt Aktivitäten entfaltet, die über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehen und darauf gerichtet sind, den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.[5] Derartige Aktivitäten sind z. B. die Beantragung eines Bebauungsplans oder die Durchführung von Erschließungs- und Baumaßnahmen. In diesem Falle wechseln die Grundstücke nach § 6 Abs. 5 EStG zum Buchwert aus dem Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in das Umlaufvermögen des Gewerbebetriebs gewerblicher Grundstückshandel.[6] Die Anwendung von §§ 6b und 6c EStG scheidet aus.[7] Keinen gewerblichen Grundstückshandel begründet die Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken, die in einem neu ausgewiesenen Bebauungsgebiet liegen, wenn die Erschließung der Grundstücke durch ein von der Kommune beauftragtes Erschließungsunternehmen bei lediglich privatrechtlicher Kostentragungsvereinbarung zwischen Grundstückseigentümer und Erschließungsunternehmen, mit der sich der Grundstückseigentümer zur Finanzierung der Erschließungsmaßnahmen verpflichtet hat, erfolgt. Die Errichtung der Erschließungsanlagen ist dem Grundstückseigentümer in diesem Fall weder unmittelbar noch mittelbar zuzurechnen.[8] Im Übrigen kann aus der Übernahme der Erschließungskosten auch keine aktive Mitwirkung an der Grundstückserschließung seitens des Grundstückseigentümers hergeleitet werden.[9]

Rz. 437–440 einstweilen frei

[7] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 13 EStG Rz. 215.
[9] FG Münster v. 20.4.2023, 8 K 328/21 E, EFG 2023, 1136, Rev. eingelegt, AZ beim BFH VI R 8/23; FG Münster v. 20.4.2023, 8 K 280/21 E, G, Rev. eingelegt, AZ beim BFH VI R 11/23; FG Münster v. 20.4.2023, 8 K 259/21 G, F, Rev. eingelegt, AZ beim BFH VI R 10/23; FG Münster v. 20.4.2023, 8 K 666/21 E, G, Rev. eingelegt, AZ beim BFH VI R 9/23.

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