Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen einem Hilfsgeschäft der LuF zum gewerblichen Grundstückshandel. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI R 11/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum AV eines LuF-Betriebs gehört, führt grundsätzlich zu Einnahmen aus LuF, weil die Veräußerung ein Hilfsgeschäft der LuF-Tätigkeit ist.

2. Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt über die Parzellierung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.

3. Ob die Aktivitäten im Zusammenhang mit Grundstückveräußerungen zu einer gewerblichen Tätigkeit führen oder ob sie als LuF-Hilfsgeschäft einzustufen sind, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die von der Rspr. zur Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels von einer privaten Vermögensverwaltung entwickelt worden sind.

4. Beauftragt die Kommune ein Erschließungsunternehmen mit einer privatrechtlichen Kostentragungspflicht des Landwirts, mit der der Landwirt sich zur Finanzierung der Erschließungsmaßnahmen (über den nach den §§ 127 ff. BauGB auf den Grundstückseigentümer umlagefähigen Erschließungsbeitrag hinaus) verpflichtet, liegt ein Hilfsgeschäft der Land- und Forstwirtschaft vor, das keinen gewerblichen Grundstückshandel begründet.

 

Normenkette

EStG §§ 13, 6b; BauGB §§ 127 ff.; EStG § 15 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Grundstücke im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels veräußert wurden, sodass keine Berechtigung zur Bildung einer Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft besteht und die Veräußerungsgewinne der Gewerbesteuer unterliegen.

Der Kläger wurde in den Jahren 2011 bis 2014 (Streitjahre) zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb (Betrieb einer Photovoltaikanlage), die Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte der Kläger nach § 4 Abs. 1 EStG unter Zugrundelegung eines Wirtschaftsjahres vom 01.07. bis 30.06. des Folgejahres.

Hinsichtlich einer zum landwirtschaftlichen Betrieb zugehörigen Teilfläche des G1 von 16.734 qm wurde seitens der Stadt U-Stadt der Bebauungsplan B1 aufgestellt, welcher am 11.03.2011 Rechtskraft erlangte. Inhaltlich umfasste der Bebauungsplan insgesamt 20 Baugrundstücke mit einer Gesamtgröße von 14.693 qm ([…]) sowie Wege bzw. Stichstraßen mit einer Größe von 2.041 qm.

Bereits im Jahr 2004 fanden Gespräche zwischen der Stadt U-Stadt und der Bezirksregierung über die Siedlungsentwicklung statt, im Rahmen derer die Stadt ein Entwicklungskonzept vorlegte.

Ausweislich eines von dem Mitarbeiter der Stadt U-Stadt am 16.03.2004 gefertigten Aktenvermerks hat der Kläger bei der Stadt am 16.03.2004 vorgesprochen und angefragt, ob beabsichtigt sei, die damalige Hofstelle – die unmittelbar an das später ausgewiesene Baugebiet B1 angrenzt – zu Bauland zu machen. Er habe sich vorstellen können, dass dies in mehreren Abschnitten geschehen könne, und einen Zeitungsausschnitt überreicht, in den er eine erste mögliche Wohnbaulandausweisung eingezeichnet habe.

Am 21.03.2005 wurde im Auftrag der Stadt U-Stadt von dem Ingenieurbüro S ein Geruchsgutachten für die Wohnbauflächenentwicklung im Bereich der Hofstelle H. erstellt. Auf dem Geruchsgutachten wurde handschriftlich vermerkt: „Nachtrag erforderlich! Tierhaltung H. wird bei Überplanung aufgegeben!”.

Am 06.09.2006 wurde durch eine Investorengruppe B1 GmbH & Co. KG – an der der Kläger nicht beteiligt war – ein Antrag auf Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans gestellt und ein Bebauungskonzept vorgelegt. Es war beabsichtigt, dass die noch zu gründende KG die Flächen des Klägers erwirbt, eigenständig erschließt und vermarktet. Daraufhin beschloss der Bauausschuss der Stadt U-Stadt am 26.09.2006 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

Nachdem das Konzept der Investorengruppe nicht zustande gekommen war, beantragte die Firma L am 01.08.2008 die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in einen Bebauungsplan i. S. d. § 30 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Verlegung der Erschließungsstraße an die nördliche Grenze des Geltungsbereichs. Ausweislich des Antrags sei eine Abstimmung mit dem Eigentümer des Areals (dem Kläger) erfolgt und würde von diesem mitgetragen. Die Stadt beauftragte daraufhin die Firma L, einen städtebaulichen Vertrag zu entwerfen.

Mit Schreiben vom 04.09.2008 teilte der Kläger der Stadt U-Stadt mit, dass er hinsichtlich des Schreibens der Firma L vom 01.08.2008 betonen wolle, dass die L-Gruppe sich aus eigener Initiative um die Bebauung/Vermarktung des Areals kümmere, von ihm dazu nicht beauftragt worden sei und eine Abstimmung hinsichtlich der Bebauungsplanänderung nicht erfolgt sei.

Ausweislich einer internen Ma...

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