Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen einem Hilfsgeschäft der LuF zum gewerblichen Grundstückshandel. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI R 10/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum AV eines LuF-Betriebs gehört, führt grundsätzlich zu Einnahmen aus LuF, weil die Veräußerung ein Hilfsgeschäft der LuF-Tätigkeit ist.

2. Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt über die Parzellierung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.

3. Ob die Aktivitäten im Zusammenhang mit Grundstückveräußerungen zu einer gewerblichen Tätigkeit führen oder ob sie als LuF-Hilfsgeschäft einzustufen sind, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die von der Rspr. zur Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels von einer privaten Vermögensverwaltung entwickelt worden sind.

4. Beauftragt die Kommune ein Erschließungsunternehmen mit einer privatrechtlichen Kostentragungspflicht des Landwirts, mit der der Landwirt sich zur Finanzierung der Erschließungsmaßnahmen (über den nach den §§ 127 ff. BauGB auf den Grundstückseigentümer umlagefähigen Erschließungsbeitrag hinaus) verpflichtet, liegt ein Hilfsgeschäft der Land- und Forstwirtschaft vor, das keinen gewerblichen Grundstückshandel begründet.

 

Normenkette

EStG §§ 13, 6b, 6c; BauGB §§ 127 ff.; EStG § 15 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Grundstücke im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels veräußert wurden, sodass keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen nach § 6b i. V. m. § 6c Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft besteht und die Veräußerungsgewinne der Gewerbesteuer unterliegen.

Die Klägerinnen zu 2. und 3. waren zu je hälftigem Anteil an der X GbR beteiligt. Mit Wirkung zum 01.03.2021 übertrugen die Klägerinnen zu 2. und 3. ihren jeweiligen Anteil an der X GbR im Wege der Abtretung an die Klägerin zu 1., wodurch es zur Anwachsung des gesamten Vermögens der X GbR bei der übernehmenden Klägerin zu 1. und zur Beendigung der X GbR ohne Liquidation kam. Am Vermögen der Klägerin zu 1. sind die Klägerinnen zu 2. und 3. wiederum je hälftig als Kommanditistinnen beteiligt.

Mit Vertrag vom 15.06.2007 übertrug K. X., der Vater der Klägerinnen zu 2. und 3., seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in U-Stadt, G1, auf die Klägerinnen zu 2. und 3. zur gesamten Hand unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Zum landwirtschaftlichen Betrieb der X GbR gehörten insgesamt Flächen von ca. 17 Hektar, belegen in der Gemarkung U-Stadt. Diese Flächen waren an verschiedene Landwirte verpachtet. Die X GbR ermittelte ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG unter Zugrundelegung eines Wirtschaftsjahres vom 01.07. bis 30.06. des Folgejahres. Zudem betrieb die X GbR ab dem 30.10.2014 eine Photovoltaikanlage. Die aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielten Nettoumsatzerlöse beliefen sich auf 419,23 EUR (2014) bzw. 2.788,62 EUR (2015), die Gesamtnettoumsätze der X GbR (berechnet nach Kalenderjahren) auf 3.489.597,22 EUR (2014) bzw. 29.913,69 EUR (2015).

Die X GbR war Beteiligte am Umlegungsverfahren „U-Stadt Süd-Ost”; der Umlegungsplan ist seit dem 24.10.2008 rechtskräftig. Im Rahmen des Umlegungsverfahrens brachte die X GbR Einwurfgrundstücke mit einer Buchfläche von 53.393 m² ein, die mit 3.925.137,18 EUR bewertet wurden. Insgesamt erhielt die X GbR Grundstücke mit einer Buchfläche von 36.113 m² zurück (Zuteilungswert: 5.035.030,00 EUR). Zudem musste die X GbR nach § 57 und § 59 Baugesetzbuch (BauGB) die Wertdifferenz der Grundstücke zwischen altem und neuem Bestand i. H. v. 1.109.982.82,82 EUR ausgleichen. Ein weiteres Umlegungsverfahren wurde am 02.05.2014 abgeschlossen. Bezüglich der Flächen, die der X GbR im Rahmen der Umlegungsverfahren zugewiesen wurden, wird auf Anlage 3 zur Einspruchsentscheidung vom 04.01.2021 Bezug genommen.

Im Vorfeld des ersten Umlegungsverfahrens hatte K. X. am 09.04.2003 und am 05.05.2003 bei der Stadt U-Stadt beantragt, die Grundstücke U-Stadt, Flur F1, Flurstück FS 1 und FS 2, in das Umlegungs- und Bebauungsplangebiet aufzunehmen. Der Antrag wurde damit begründet, dass ein Schweinestall ohne Baugenehmigung in ein Wohngebäude umgebaut worden sei. Das Kreisbauamt sei bereit gewesen, einem Antrag auf Umnutzung zuzustimmen, wenn die Stadt U-Stadt bestätigen würde, dass die Flächen im Bebauungsplangebiet lägen und damit überplant würden. Das Umlegungs- und Bebauungsplanverfahren wurde entsprechend um die Flurstücke FS 3, FS 4 und FS 5 der Flur F1 (neuer Bestand) erweitert.

Am 23.10.2008 fand eine Versammlung der Eigentümer der im Baugebiet „U-Stadt Süd-Ost” gelegenen Grundstücke statt. Anwesend waren zudem der Bürgermeister der Stadt U-Stadt, Vertreter des Bauamts der Stadt U-Stadt und ein Vertreter der I AG. In de...

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