Rz. 23

§ 12 Nr. 1 EStG gilt für alle (beschränkt oder unbeschränkt) Einkommensteuerpflichtigen.

Keine Anwendung findet § 12 Nr. 1 EStG auf körperschaftsteuerpflichtige Rechtssubjekte, da diese steuerlich gesehen keine außerbetriebliche Sphäre haben. Für körperschaftsteuerpflichtige juristische Personen enthält das KStG (§§ 8 bis 22 KStG) auf diese Rechtssubjekte zugeschnittene Spezialregelungen zur Ermittlung des Einkommens.[1]§ 12 EStG findet insgesamt im Bereich des KStG keine Anwendung[2] mit der Folge, dass auch die Grundsätze des BFH über das Aufteilungsverbot nicht zum Zug kommen. Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft, die teils betrieblich und teils durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sind daher teils Betriebsausgaben und teils vGA; dabei können die für § 12 Nr. 1 EStG geltenden Grundsätze entsprechend herangezogen werden.[3] Die Anteile sind ggf. zu schätzen.[4]

 

Rz. 24

Dagegen kommt § 12 Nr. 1 EStG bei Personengesellschaften zur Anwendung. Aufwendungen einer Personengesellschaft, die nicht insgesamt oder nahezu ausschließlich betrieblich, sondern ganz oder untrennbar vermischt auch privat, d. h. durch die persönlichen Belange der Gesellschafter veranlasst, sind, sind – entsprechend der Behandlung beim Einzelunternehmer – nach § 12 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar; es liegen Privatentnahmen der Gesellschafter vor, die den Gewinn der Personengesellschaft nicht mindern dürfen[5]; z. B. Aufwendungen einer Personengesellschaft für die Pacht einer Jagd für Geschäftsfreunde, die auch einigen Gesellschaftern für private Jagden zur Verfügung steht[6]; Kosten einer üblichen Tageszeitung[7]; Kosten für Auslandsreisen von Gesellschaftern[8]; Aufwendungen einer Gesellschaft für Fahrten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers zwischen Wohnung und Betriebsstätte[9]; Prämien für Lebensversicherung eines Gesellschafters[10]; Aufwendungen für Geburtstagsfeier eines Gesellschafters[11]; private Einladungen eines Gesellschafters[12]; Gewinnverteilung nach Schenkung eines Gesellschaftsanteils[13]; Darlehensverträge zwischen Gesellschaft und Angehörigen der Gesellschafter.[14]

 

Rz. 24a

Die Aufteilung der nicht abziehbaren privaten Aufwendungen auf die Gesellschafter regelt sich grundsätzlich nach dem Gesellschaftsvertrag bzw. nach einer entsprechenden vor der Entstehung des Aufwands getroffenen Abrede der Gesellschafter.[15] Dies gilt grundsätzlich auch für durch Betriebsprüfungen festgestellte Mehrgewinne.[16] Sind die festgestellten Mehrgewinne allerdings ausschließlich einem Gesellschafter zugute gekommen und sind weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter in der Lage, Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen, z. B. wegen dessen Vermögenslosigkeit, sind die Mehrgewinne dem Mitunternehmer zuzurechnen, dem sie endgültig verbleiben.[17] Mangels anderer Aufteilungskriterien können die Privataufwendungen auch den Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sein.[18]

[3] Seiler, in Kirchhof, EStG, § 12 EStG Rz. 1.
[4] BFH v. 7.7.1976, I R 180/74, BStBl II 1976, 753 betr. Aufteilung der Aufwendungen für eine Auslandsreise des Gesellschafter-Geschäftsführers; BFH v. 21.12.1994, I R 65/94, BFHE 176, 571 betr. Darlehen; BFH v. 9.8.1989, I R 4/84, BStBl II 1990, 237 betr. Spenden an den Gewährträger einer Sparkasse.
[8] BFH v. 13.12.1984, VII R 296/81, BStBl II 1985, 325; BFH v. 14.4.1988, IV R 86/86, BStBl II 1988, 633.

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