Die Coronapandemie führte zur temporär gesetzlich vorgeschriebenen Schließung von Fitnessstudios. Für diese Schließzeiten haben Fitnessstudiobetreiber ihren Kunden zu Beginn zugesagt, dass eine Beitragsfortzahlung (meistens über Lastschrift) zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt. Damit kommt es zu einer Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrages. Bei der Beitragsfortzahlung handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung, die bei Vereinnahmung zu versteuern ist.[1] Eine Änderung der Bemessungsgrundlage bei fehlender Leistungsausübung (z. B. aufgrund von Insolvenz des Studios) ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE – nämlich der Beitragsrückzahlung – möglich. Gleiches gilt bei Gutscheinerstellung für eine beitragsfreie Zeit, die der Dauer der Schließzeit entspricht. Hierbei handelt es sich um einen Einzweckgutschein[2], der ebenfalls bei Übertragung zu versteuern ist.[3]

[1] FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.11.2022, 4 K 41/22, MWStR 2023, S. 110; Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 36/22),

s. Abschnitt 2.

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