FinMin Mecklenburg-Vorpommern, 11.5.2021, S 7100 - 00000 - 2020/005 - 002

Während der coronabedingten Schließzeiten von Fitnessstudios kann es u.a. zu folgenden Fallgestaltungen kommen:

Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten zu, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrages zur Folge hat, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE – nämlich der Beitragsrückzahlung – möglich.

Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten zu, dass bei Beitragsfortzahlung ein Gutschein entsprechend dem ursprünglich gebuchten Leistungsumfang für eine beitragsfreie Zeit, die der Dauer der Schließzeit entspricht, ausgestellt wird, handelt es sich um Anzahlungen auf einen Einzweck-Gutschein. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE – nämlich der Beitragsrückzahlung – möglich.

Gewährt der Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden keine Gegenleistung für deren fortwährende Beitragszahlung während der coronabedingten Schließzeiten, fehlt es an einem Leistungsaustausch. Daher sind diese Beiträge beim Fitnessstudiobetreiber nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

 

Normenkette

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 2

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