Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Ein Geschäftsführer, der sich in der von ihm vertretenen Gesellschaft damit nicht durchsetzen kann und sich an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Überwachungspflichten gehindert sieht, darf nicht untätig bleiben, sondern muss zur Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen sein Amt niederlegen.

 

Normenkette

AO §§ 69, 34; GmbHG § 35

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Kläger zu Recht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen hat.

Der Kläger war gemäß Vertrag über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vom 11. März 1998 neben Herrn B Gesellschafter zu gleichen Anteilen und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma R & B GmbH (nachfolgend GmbH). Unternehmensgegenstand der Gesellschaft bildete Fassadentechnik.

Der Kläger hat seine Tätigkeit als Geschäftsführer bis zur Löschung der GmbH im Handelsregister ausgeübt. Die Löschung erfolgte aufgrund Vermögenslosigkeit gemäß § 141a des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) am 21. Juni 2002. Bereits am 4. September 2001 hatte das zuständige Amtsgericht die Löschung aufgrund vermuteter Vermögenslosigkeit angekündigt, nachdem die eidesstattliche Versicherung für die GmbH am 10. April 2001 abgegeben worden war.

In den Jahren 1998 und 1999 wurden Umsatzsteuervoranmeldungen durch den steuerlichen Vertreter der Gesellschaft gefertigt und abgegeben. Die Jahreserklärungen gingen für das Jahr 1998 am 7. Dezember 2000 und für das Jahr 1999 am 10. August 2001 ein, nachdem das FA die Besteuerungsgrundlagen zuvor geschätzt hatte. Nach antragsgemäßer Veranlagung ergab sich für das Jahr 1998 eine Umsatzsteuernachzahlung von 2.590,00 DM und für das Jahr 1999 eine Umsatzsteuernachzahlung von 32.530,10 DM. Der Steuerberater begründete die Nachzahlung mit Abweichungen in der Buchhaltung, die sich erst bei Erstellung des Jahresabschlusses 1999 ergeben hätten.

Ab 28. November 2000 war die Vollstreckungsstelle des FA mit der Beitreibung rückständiger Steuern der GmbH befasst. Bis auf einen Zahlungseingang von 294,49 DM aus einer Bankkontenpfändung blieb die Vollstreckung jedoch im Wesentlichen erfolglos.

Am 5. Februar 2003 erließ das FA gegen den Kläger und Herrn B Haftungsbescheide über Umsatzsteuer 1998 und 1999, Zinsen und Verspätungszuschläge von 18.524,63 EUR zuzüglich Säumniszuschläge von 3.100,59 EUR und begründete dies mit der Verletzung steuerlicher Pflichten wegen der verspäteten Abgabe der Steuererklärungen sowie der Nichtzahlung der Steuern als Geschäftsführer der GmbH. Die Inanspruchnahme für die Umsatzsteuerschulden in voller Höhe rechtfertigte das Amt mit der unterlassenen Mitwirkung des Klägers bei einer eventuell vorrangigen Befriedigung anderer Gläubiger.

Dem hiergegen eingelegten Einspruch gab das FA mit Entscheidung vom 5. Dezember 2003 in Höhe der Haftung für Säumniszuschläge in Höhe von 35,38 EUR statt. Im Übrigen wurde er als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, dass er zu Unrecht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werde, da ihm keine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer vorgeworfen werden könne. Obwohl die Aufgabenbereiche der beiden Geschäftsführer der GmbH nicht schriftlich festgelegt worden seien, habe von Beginn der Geschäftstätigkeit festgestanden, dass sich der Kläger um die Auftragsabwicklung vor Ort, die Materialbeschaffung sowie die Beaufsichtigung der Baustellen kümmern solle. Dagegen sei Herrn B neben seiner Mithilfe auf den Baustellen für das Rechnungswesen zuständig gewesen. Aus diesem Grund sei bereits bei Gründung der Gesellschaft als Sitz und Anschrift die Wohnanschrift von Herrn B verwendet worden, da sich dort der Büroraum für die GmbH befunden habe, in dem der Schriftverkehr abgewickelt worden sei. Dieser Umstand werde durch die Buchhalterin der Steuerkanzlei bestätigt.

Nachdem im Gründungsjahr fristgerecht Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden seien, sei es ab Juli 1999 immer wieder zu Verzögerungen gekommen, weil Herr B in der Aufbereitung der Buchführungsarbeiten immer nachlässiger geworden sei. Nachdem der Kläger vom steuerlichen Vertreter der GmbH am 1. Oktober 1999 darüber informiert worden sei, habe er sich nach besten Kräften bemüht, die Buchführung wieder auf den laufenden Stand zu bringen. Seiner Mitwirkung sei es zu verdanken, dass für die Jahre 1998 und 1999 noch Jahresabschlüsse und Steuererklärungen erstellt werden konnten. Die sich daraus ergebende Steuerschuld habe aus den Mitteln der GmbH nicht mehr bez...

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