rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

 

Normenkette

AO §§ 69, 34; GmbHG § 35

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Kläger zu Recht für Umsatzsteuerschulden einer GmbH in Haftung genommen hat.

Der Kläger war ab dem 9. Januar 1998 zu 40 %, ab dem 27. August 1999 zu 80 % und ab dem 11. Mai 2000 zu 100 % an einer GmbH beteiligt. Der Gegenstand des Unternehmens der GmbH beinhaltete Werbung aller Art, Computerschulungen, den Verkauf von Soft- und Hardware sowie den Vertrieb von Waren aller Art.

Ab dem 1. Februar 1998 war der Kläger als einer von zwei Geschäftsführern der GmbH, ab 28. August 1999 als alleiniger Geschäftsführer tätig.

Mit Schreiben vom 26. März 2002 teilte er dem FA mit, dass die Gesellschaft ihre werbende Tätigkeit zum 31. Dezember 1999 eingestellt habe. Im Jahr 2000 sei die Auflösung beschlossen und durchgeführt worden (vgl. Bl. 15 Haftungsakte des FA). Laut Auszug aus dem Handelsregister befand sich die GmbH ab 22. Mai 2000 in Liquidation, der Kläger war zum Liquidator der GmbH bestellt worden.

In den Jahren 1999 und 2000 kam die GmbH ihren steuerlichen Verpflichtungen nur unzureichend nach. So wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis Oktober 1999 regelmäßig verspätet und erst nach erfolgter Schätzung abgegeben, für die Monate November und Dezember 1999 wurden keine Voranmeldungen abgegeben. Für das erste Kalendervierteljahr 2000 wurden die Umsätze durch das FA im Schätzungswege auf o DM festgesetzt.

Die Jahreserklärung für Umsatzsteuer 1999 ging am 2. Mai 2001 beim FA ein und wies um 16.488 DM höhere Umsätze gegenüber den Voranmeldungen aus. Die Umsatzsteuer 2000 wurde vom FA mit Bescheid vom 1. Februar 2002 geschätzt, es ergab sich eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 700 DM, die von der GmbH entrichtet wurde.

In der am 20. Februar 2002 beim FA eingegangenen Erklärung wurde für das Jahr 2000 ein Umsatz in Höhe von 34.841 DM angegeben. Dieser beruhte in Höhe von 12.845 auf laufenden Geschäftsvorfällen, in Höhe von 21.996 DM auf der Entnahme des Pkws und der Geschäftsausstattung. Aus der Bilanz zum 31. Dezember 2000 ergab sich, dass Bankverbindlichkeiten der GmbH in Höhe von 25.749,24 DM über das Verrechnungskonto des Klägers ausgebucht und anschließend privat übernommen wurden. Die sich aus den Steuererklärungen der Jahre 1999 und 2000 ergebenden Nachzahlungen wurden von der GmbH nicht bezahlt, Vollstreckungsmaßnahmen des FA hatten keinen Erfolg.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2002 nahm das FA den Kläger nach vorheriger Anhörung für rückständige Steuern und steuerliche Nebenleistungen der GmbH in Höhe von 2.613 EUR in Haftung und begründete dies damit, dass der Kläger seine Pflichten als Geschäftsführer wegen der nichtrechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen sowie der Benachteiligung des Fiskus im Verhältnis zu anderen Gläubigern bei der Zahlung von Außenständen der GmbH verletzt habe. Die Berechnung der Haftungssumme erfolgte anhand einer Mittelverwendungsrechnung unter Berücksichtigung der Bilanzen 1999 und 2000.

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 1. Juni 2006 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er seine Pflichten als Geschäftsführer nicht verletzt habe.

Für die Erledigung der Buchhaltung sei sein früherer Mitgeschäftsführer verantwortlich gewesen. Nach dessen Ausscheiden hätten die laufenden Voranmeldungen nicht mehr erstellt werden können. Da der Kläger keinen Überblick über die Höhe der Umsätze gehabt habe, hätte er die geschätzten Steuern gezahlt.

Im Jahr 2000 habe es keine laufenden Geschäftsvorfälle mehr gegeben. Die Finanzierung des Firmenfahrzeugs habe er übernommen, da er den Pkw nunmehr privat weiter genutzt habe. Das weitere Anlagevermögen hätte im Wesentlichen aus einer Computeranlage bestanden, die aus Altersgründen und ihrer speziellen Konfiguration nicht Erfolg versprechend hätte weiterveräußert werden können. Darüber hinaus habe die GmbH als Ist-Versteuerin im Jahr 2000 noch Zahlungen, die aus der Geschäftstätigkeit des Vorjahres herrührten, umsatzversteuert.

Im Zeitpunkt der Bekanntgabe der rückständigen Umsatzsteuer hätten der GmbH keine Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden. Nicht nachzuvollziehen sei auch der Vortrag des FA, dass die rückständige Umsatzsteuer hätte vollstreckt werden können, wenn der Kläger das Anlagevermögen nicht entnommen hätte. Letztlich habe erst der Entnahmevorgang die Entstehung der Umsatzsteuer ausgelöst. Die steuerliche Bedeutun...

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