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Erbschaftsteuer: Bewertung des Grundvermögens / 6.3 Bewertung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Die bebauten Grundstücke sind jeweils in Abhängigkeit der jeweiligen Grundstücksart zu bewerten. Nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes gibt es 3 Bewertungsverfahren:

  • Vergleichswertverfahren[1]: Das Vergleichswertverfahren findet Anwendung für Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser.
  • Ertragswertverfahren[2]: Das Ertragswertverfahren findet Anwendung für Mietwohngrundstücke sowie Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt (sog. Renditeobjekte).
  • Sachwertverfahren[3]: Das Sachwertverfahren findet Anwendung für Grundstücke, die eigentlich nach dem Vergleichswertverfahren zu bewerten wären, für die aber kein geeigneter Vergleichswert vorliegt. Außerdem für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich am örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt, und für sonstige bebaute Grundstücke.

Wegen der Verschiedenartigkeit der zu bewertenden Grundstücke kann eine zutreffende Bewertung nicht nur durch ein einheitliches Bewertungsverfahren realisiert werden. Zur praktischen Umsetzung im Besteuerungsverfahren müssen aber standardisierte Verfahren angewendet werden, damit die Feststellung eines Verkehrswerts nicht an die Erstellung eines individuellen Gutachtens gebunden ist. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund, dass in vielen Fällen zwar der Wert einer wirtschaftlichen Einheit ermittelt werden muss, es dann aber wegen der Höhe der persönlichen Freibeträge nicht zu einer Festsetzung einer Erbschaft- oder Schenkungsteuer kommt, unverhältnismäßig.

 
Praxis-Tipp

Jede Art der Nutzung ist bei der Abgrenzung zu berücksichtigen

In den Fällen, in denen sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude oder Gebäudeteile befinden, die nicht alle im Rah...

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