Rz. 256

Mit dem am 19.08.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte, sog. ESEF[1]-Umsetzungsgesetz[2] wurde für bestimmte Kapitalgesellschaften ein einheitliches europäisches elektronisches Format für offenzulegende Rechnungslegungsunterlagen eingeführt. Auf diese Weise soll die Transparenz der Finanzberichterstattung weiter gesteigert und eine leichtere maschinelle Analyse von Finanzinformationen ermöglicht werden.

Nunmehr haben Kapitalgesellschaften, die als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere begeben und keine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 327a HGB sind, ihre Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte sowie die dazugehörigen sonstigen Erklärungen der gesetzlichen Vertreter im XHTML-Format offenzulegen sowie ihre IFRS-Konzernabschlüsse unter Verwendung der iXBRL auszuzeichnen (sog. "Tagging")[3] (§ 328 Abs. 1 S. 4 HGB).

Der Verstoß gegen diese elektronischen Formatvorschriften wird gem. § 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld gem. § 334 Abs. 3, 3a HGB geahndet.

Der Abschlussprüfer hat zudem im Rahmen der Abschlussprüfung auch zu beurteilen, ob die Rechnungslegungsunterlagen den geänderten Anforderungen des § 328 entsprechen, also in einem einheitlichen XHTML-Format erstellt und mit iXBRL etikettiert sind (§§ 317 Abs. 3b, 322 Abs. 1 S. 4 HGB). Darüber hat er im Bestätigungsvermerk gesondert zu informieren.[4]

Die ESEF-konform offengelegten Finanzberichte sind dann auch Prüfungsgegenstand in einem eventuellen Enforcement-Verfahren (§ 342b Abs. 2 S. 1 HGB)[5].

Die neuen Formatanforderungen sind erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, anzuwenden (Art. 84 EGHGB).

[1] European Single Electronic Format.
[2] BGBl 2020 I S. 1874 ff.
[3] Lüdenbach, PiR 2018, S. 367 f.; Zwirner, DB 07/2020, S. 298; Schmidt, DB 11/2020, S. 513 ff.; Komarek, WPg 11/2018, S. 693 ff.
[4] Sog. "Offenlegungslösung mit Prüfungspflicht".
[5] S.iehe hierzu unter Rz. 237.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge