Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH; Entscheidung ohne Abhilfebeschluß des FG

 

Leitsatz (NV)

1. Der Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 BFHEntlG gilt auch für Beschwerden gegen Beschlüsse des Finanzgerichts, in denen Anträge auf Bewilligung von PKH abgewiesen worden sind (ständige Rechtsprechung).

2. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ist unbegründet, wenn die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des FG als unzulässig verworfen worden ist.

3. Ist wegen Unzulässigkeit einer Beschwerde keine Abhilfe möglich, steht der Abgabe an das FG zur Nachholung eines Beschlusses über die Abhilfe und einer nochmaligen Vorlage an den BFH der Grundsatz der Prozeßökonomie entgegen (Bestätigung der Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO §§ 130, 142 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; ZPO § 114 S. 1

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat beim Finanzgericht (FG) Klage wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1985 bis 1993 erhoben.

Gleichzeitig hat er Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt. Dies lehnte das FG ab.

Dagegen hat der Antragsteller persönlich Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich -- wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des FG hervorgeht -- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG) und entgegen der Auffassung des Antragstellers auch für Beschwerden gegen Beschlüsse des Finanzgerichts, in denen Anträge auf Bewilligung von PKH abgewiesen worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. November 1975 VI B 130--132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62; vom 25. März 1986 VIII B 25/86, BFH/NV 1988, 384; vom 23. Februar 1995 XI B 17/95, nicht veröffentlicht). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, ist die betreffende Prozeßhandlung -- vorliegend die Einlegung der Beschwerde -- unwirksam.

Daneben kann unentschieden bleiben, ob die Beschwerde zudem unzulässig ist, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt wurde.

Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet, weil der Senat die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des FG ebenfalls mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen hat. Nachdem das Urteil des FG rechtskräftig geworden ist, steht fest, daß das Klageverfahren, für das PKH gewährt wird, keinen Erfolg mehr haben kann. Diese Verfahrenslage schließt eine rückwirkende Bewilligung von PKH für dieses Klageverfahren aus (BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 1988 V B 43/88, BFH/NV 1988, 729; vom 7. Juli 1988 IX B 167/87, BFH/NV 1989, 318; vom 13. Juni 1989 VII B 167/88, BFH/NV 1990, 259; vom 20. September 1991 III B 44/90, BFH/NV 1992, 407).

Der Senat kann über die vorliegende Beschwerde entscheiden, obwohl das FG nicht zuvor gemäß § 130 FGO durch förmlichen Beschluß über deren Abhilfe entschieden hat. Da wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde keine Abhilfe möglich ist, steht der Abgabe an das FG und einer nochmaligen Vorlage an den BFH der Grundsatz der Prozeßökonomie entgegen (BFH-Beschlüsse vom 3. Mai 1984 VII B 84/83, BFHE 141, 116, BStBl II 1984, 562; vom 1. Juni 1995 VII B 95/95, BFH/NV 1996, 60).

Dem Begehren des Antragstellers auf Aussetzung des Verfahrens war nicht zu entsprechen, da die Voraussetzungen des § 74 FGO nicht vorliegen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 517

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