Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde wegen PKH nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nach Zurückweisung der NZB als unbegründet kann keinen Erfolg mehr haben.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), ihr für das Klageverfahren . . . wegen Einkommensteuer 1986 Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren, mit Beschluß vom 11. Januar 1990 mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1. Februar 1990 Beschwerde, der das FG durch Beschluß vom 23. Februar 1990 nicht abhalf.

Mit Urteil vom 20. März 1990 wies das FG auch die Klage ab. Die dagegen am 27. April 1990 erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluß III B 218/90 vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrags durch das FG kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

Nachdem der Senat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat, ist das Urteil des FG rechtskräftig geworden (§ 115 Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Damit steht fest, daß das Klageverfahren, für das PKH begehrt wird, keinen Erfolg mehr haben kann. Diese Verfahrenslage schließt die Bewilligung von PKH aus (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung; siehe auch die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 1988 IX B 167/87, BFH/NV 1989, 318, und vom 13. Juni 1989 VII B 167/88, BFH/NV 1990, 259).

 

Fundstellen

Haufe-Index 418012

BFH/NV 1992, 407

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