Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Aufnahme des nach § 74 FGO ausgesetzten Klageverfahrens / gegen Anberaumung der mündlichen Verhandlung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Beschwerde gegen die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist nicht statthaft.

2. Hat das FG das nach § 74 FGO aus gesetzte Klageverfahren durch Beschluß wieder aufgenommen und erklären die Beteiligten danach den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, besteht für eine Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebeschluß kein Rechtsschutzbedürfnis.

 

Normenkette

FGO §§ 74, 115 Abs. 2 Nr. 3, § 128

 

Tatbestand

Mit Beschluß vom 11. November 1996 hat das Finanzgericht (FG) das gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzte Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1987 wieder aufgenommen, weil die Voraussetzungen für die Aussetzung entfallen seien. Gleichzeitig hat das FG die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 29. November 1996 geladen.

Gegen den Beschluß, das Verfahren wieder aufzunehmen, sowie gegen die Ladung zur mündlichen Verhandlung, erhoben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 28. November 1996 die vorliegende Beschwerde; sie sind der Auffassung, die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens lägen weiterhin vor.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. November 1996 haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Ungeachtet der übereinstimmenden Erledigungserklärungen in der Hauptsache wollten die Kläger ihre Beschwerde jedoch nicht zurücknehmen. Das FG hat daraufhin mit Beschluß vom 29. November 1996 das Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1987 eingestellt und die Beschwerde dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerde ist schon nicht statthaft, soweit sie sich gegen die Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung richtet; denn prozeßleitende Verfügungen wie Bestimmung, Aufhebung, Verlegung oder Vertagung des Termins (§ 91 FGO) sind nicht selbständig anfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz. 44, 49; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 91 Rz. 8, m. w. N.).

2. Soweit sich die Kläger gegen die Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens wenden, ist die Beschwerde zwar statthaft (§ 128 Abs. 2 2. Halbsatz FGO); sie ist jedoch unzulässig geworden, nachdem die Beteiligten am 29. November 1996 übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

a) Wie jede Rechtsverfolgung vor Gericht setzt auch das Beschwerdeverfahren vor dem BFH ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dieses kann -- wie im Streitfall -- im Laufe des Verfahrens entfallen mit der Folge, daß das Rechtsmittel unzulässig wird (z. B. BFH-Beschluß vom 28. Juni 1990 X B 163/88, BFH/NV 1991, 325).

b) Mit der Beschwerde wollen die Kläger erreichen, daß das Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1987 weiterhin ausgesetzt bleibt. Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung ist jedoch die Rechtshängigkeit dieses Rechtsstreits mit konstitutiver Wirkung beendet (Gräber/Ruban, a. a. O., § 138 Rz. 11, m. w. N.). Selbst wenn die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses durch das FG fehlerhaft sein sollte, wäre dies, weil das Klageverfahren nicht mehr rechtshängig ist und bereits deshalb das Verfahren nicht mehr weiter geführt werden darf, nicht mehr rechtserheblich; denn anders als in dem Beschluß vom 25. August 1993 X B 32/93 (BFHE 171, 412, BStBl II 1993, 797) zugrundeliegenden Sachverhalt, könnte die fehlerhafte Ablehnung des Aussetzungsantrages nicht als Verfahrensfehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung der Revision führen. Für eine Entscheidung darüber, ob das FG zu Recht die Voraussetzungen für eine weitere Aussetzung des Klageverfahrens verneint hat, besteht danach kein Rechtsschutzinteresse mehr.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422135

BFH/NV 1997, 595

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