Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzbedürfnis für Beschwerde wegen verweigerter Akteneinsicht

 

Leitsatz (NV)

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen eine die beantragte Akteneinsicht ablehnende Entscheidung entfällt, wenn der Kläger während des Beschwerdeverfahrens die Akten im Rahmen eines anderen Verfahrens einsieht.

 

Normenkette

FGO § 128

 

Gründe

. . .1. Die Beschwerde ist statthaft.

Entscheidungen des FG oder des Vorsitzenden des FG über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht sind keine prozeßleitenden Verfügungen im Sinn des § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und daher mit der Beschwerde anfechtbar (z. B. BFH-Beschlüsse vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, und vom 17. Januar 1989 X B 180/88, BFH/NV 1989, 645).

2. Die Beschwerde ist aber unzulässig.

Wie jede Rechtsverfolgung vor Gericht setzt auch das Beschwerdeverfahren vor dem BFH ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 128 FGO Rz. 22).

Da der Prozeßbevollmächtigte die Einkommensteuerakten des beklagten FA während des Beschwerdeverfahrens beim FA L eingesehen hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfallen. Inwieweit durch die Weigerung des Vorsitzenden des FG, den Termin aufzuheben und die Akten zur Einsichtnahme an das Landgericht L zu versenden, das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt wurde, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und bei Zulassung der Revision im Revisionsverfahren zu entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422779

BFH/NV 1991, 325

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