Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anfechtbarkeit der isolierten Kostenentscheidung bei vollmachtloser Prozeßvertretung

 

Leitsatz (NV)

Der Ausschluß der Beschwerde in Kostensachen gilt auch für den Fall, daß dem -- beschwerdebefugten -- Prozeßvertreter wegen fehlender Vollmacht die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 1, 3, § 128 Abs. 1, 4

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Beschwerdeführer sind als "sonst von der Entscheidung Betroffene" i. S. des § 128 Abs. 1 FGO beschwerdebefugt, weil das FG ihnen die Kosten auferlegt hat. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde abweichend von § 128 Abs. 1 FGO nicht gegeben. § 128 Abs. 4 FGO ist durch das FGO- ÄndG vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109) nach Maßgabe des Art. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1993 an die Stelle des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) getreten. Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG ist die Beschwerdemöglichkeit auch bei sog. isolierten Kostenentscheidungen ausgeschlossen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. November 1981 I B 37/81, BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167; vom 29. November 1993 VIII B 112/93, BFH/NV 1994, 571, 572 m. w. N.; vom 22. Februar 1994 VI B 143/93, BFH/NV 1994, 816). Der angefochtene Beschluß enthält im übrigen ausdrücklich eine Rechtsmittelbelehrung über seine Unanfechtbarkeit.

Zwar ist die isolierte Kostenentscheidung ausnahmsweise bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit anfechtbar, weil der Entscheidung jede gesetzliche Grundlage fehlt, eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts, dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1994, 816, 817 m. w. N.). Diese Voraussetzungen indes liegen im Streitfall nicht vor. § 144 FGO, wonach über die Kosten des Verfahrens bei vollständiger Rücknahme des Rechtsbehelfs nur entschieden wird, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt, ist im Streitfall nicht anwendbar, denn diese Vorschrift geht vom Normalfall aus, daß ein Beteiligter die Kosten trägt (BFH-Beschluß vom 22. Mai 1979 VII B 10/79, BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 144 Rz. 1 m. w. N.).

Mangels Zulässigkeit der Beschwerde konnte der beschließende Senat nicht darauf eingehen, welche Bedeutung die nach der Entscheidung des FG dem FG zusammen mit der Beschwerde eingereichte Prozeßvollmacht hat (BFH-Beschluß vom 5. August 1986 VI B 85/86, BFH/NV 1987, 182).

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 349

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