Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung zu Lasten eines vollmachtlosen Vertreters

 

Leitsatz (NV)

Weist das Finanzgericht eine Klage mangels Vorlage einer Vollmacht als unzulässig ab und erlegt es die Kosten dem vollmachtlosen Vertreter auf, so kann dieser die Kostenentscheidung nicht mit der Beschwerde anfechten.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; FGO § 145 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers als unzulässig ab, weil der als Prozeßbevollmächtigter aufgetretene Rechtsanwalt bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung keine Vollmacht vorgelegt habe. Die Kosten erlegte das FG dem vollmachtlosen Vertreter auf.

Gegen die Kostenauferlegung zu seinen Lasten legte Rechtsanwalt . . . (Beschwerdeführer) Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung seiner Beschwerde trug er vor, daß sich ,,die Vollmacht nunmehr aus den Gerichtsakten ergibt". Deshalb hätten ihm die Verfahrenskosten nicht auferlegt werden dürfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Da dem (vollmachtlosen) Prozeßvertreter der Vorinstanz die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, ist er durch die Vorentscheidung persönlich beschwert.

Die Beschwerde richtet sich jedoch nicht gegen die Entscheidung des FG insgesamt, d. h. auch gegen die Vorentscheidung in der Hauptsache, sondern ausdrücklich nur gegen die Entscheidung der Vorinstanz über den Kostenpunkt. Eine Anfechtung einer Kostenentscheidung ist aber dann nach § 145 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht statthaft, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

Die Beschwerde wäre auch dann erfolglos, wenn der Senat davon ausginge, daß die Kostenentscheidung, die gegen einen vollmachtlosen Vertreter ergangen ist, dem in § 145 Abs. 2 FGO geregelten Fall der Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung gleichzustellen wäre (so Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. November 1981 I B 37/81, BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167). Denn nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ist auch gegen isolierte Entscheidungen der FG in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben (ebenso BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199).

Der beschließende Senat kann deshalb nicht darauf eingehen, welche Bedeutung die nach der Entscheidung des FG dem FG noch eingereichte Vollmacht hat (vgl. hierzu indessen BFH-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, BStBl 1980, 229).

 

Fundstellen

BFH/NV 1987, 182

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