Leitsatz (amtlich)

Hat das FG dem vollmachtlosen Vertreter die Kosten auferlegt und richtet sich dessen Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung, so ist die Beschwerde nach Art. 1 Nr. 4 BFH-EntlastG nicht gegeben.

 

Normenkette

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin hatte gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) Klage mit dem Antrag erhoben, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Amtsgerichts N vom 17. Mai 1976 für unzulässig zu erklären und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Das Finanzgericht (FG) trennte die Klage auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung ab und wies den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstrekkung mit der Begründung zurück, daß es mangels entsprechender Darlegungen der Antragstellerin nicht in der Lage sei, seine Zuständigkeit für diesen Antrag festzustellen und außerdem der Antrag unzulässig sei, weil die Antragstellerin die schriftliche Prozeßvollmacht nicht vorgelegt habe. Die Kosten des Verfahrens legte es dem Prozeßbevollmächtigten als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf, weil er die erfolglose Prozeßführung veranlaßt habe (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5, und vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473, sowie vom 25. Juli 1968 V B 8/68, BFHE 92, 551, BStBl II 1968, 660).

Unter Vorlage einer Prozeßvollmacht legte der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 25. Juni 1976 im eigenen Namen Beschwerde ein und machte geltend, daß die mit Verfügung vom 4. Juni 1976 gesetzte Frist von nur einer Woche eine viel zu kurz bemessene Frist gewesen sei, zumal sich bei Beginn der Urlaubszeit auch in Anwaltsbüros die Bearbeitungszeiträume unvermeidbar verlängern. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 1976 erklärte er die Beschwerde sowie den Einstellungsantrag für erledigt und beantragte, die Kostenentscheidung zu ändern, nachdem die Prozeßvollmacht in der Zwischenzeit vorliege. Das FA erklärte ebenfalls den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Streit geht nur um die Kosten, weil der Beschwerdeführer nur insoweit beschwert sein kann. Gegen Kostenentscheidungen der FG ist aber nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs die Beschwerde nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Juni 1976 VII B 1/76, BFHE 119, 132, BStBl II 1976, 557). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem in erster Instanz als Vertreter ohne Vollmacht aufgetretenen Prozeßbevollmächtigten in analoger Anwendung des für isolierte Kostenentscheidungen geltenden § 145 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Recht zugestanden werden kann, nur die Kostenentscheidung mit Beschwerde anzugreifen (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung § 145 Anm. 3 C mit Hinweisen). Ferner braucht nicht entschieden zu werden, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Denn der Beschwerdeführer konnte in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren keine prozessualen Erklärungen abgeben (s. Gräber, Finanzgerichtsordnung § 138 Anm. 2 B III mit Hinweisen).

 

Fundstellen

Haufe-Index 73289

BStBl II 1980, 199

BFHE 1980, 304

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