Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigene Beschwerde des vollmachtlosen Prozeßvertreters gegen Kostenbeschluß

 

Leitsatz (NV)

Der Ausschluß der Beschwerde in Kostensachen gemäß § 128 Abs. 4 FGO gilt auch für den Fall, daß dem - beschwerdebefugten - Prozeßvertreter wegen fehlender Vollmacht die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 1, 4; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer hat für die Klägerin A Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) wegen Einkommensteuer 1991 vor dem Finanzgericht (FG) erhoben und diese Klage wieder zurückgenommen. Das FG hat mit Beschluß vom 16. September 1993 das Verfahren eingestellt und dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtssstreits auferlegt. Gegen die Kostenentscheidung hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und gleichzeitig eine Vollmacht eingereicht. Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, ihm sei zur Vorlage der Vollmacht keine Ausschlußfrist gesetzt worden. Außerdem sei die ihm mit Verfügung vom 16. August 1993 zur Vorlage der Vollmacht gesetzte einfache Frist von zwei Monaten bei der Rücknahmeerklärung am 14. September 1993 und im Zeitpunkt des Ergehens des Kostenbeschlusses des FG noch nicht abgelaufen gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Senat legt die Beschwerde dahin aus, daß der Beschwerdeführer sie im eigenen Namen eingelegt hat. Denn er hat während des Beschwerdeverfahrens sich selbst als Beschwerdeführer und nicht etwa die Klägerin als Beschwerdeführerin bezeichnet.

Der Beschwerdeführer ist als sonst von der Entscheidung Betroffener i.S. des § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beschwerdebefugt, da das FG ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. Er kann sich gegen die Entscheidung des FG jedoch ausschließlich wegen der Kostententscheidung wenden, weil er nur insoweit von der Entscheidung des FG betroffen ist.

Gemäß § 128 Abs. 4 FGO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2109) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Dadurch ist der zuvor nur befristet geltende Ausschluß der Beschwerde in Kostensachen nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs in Dauerrecht überführt worden (vgl. BTDrucks. 12/1061, 24).

Der Ausschluß der Beschwerde in Kostensachen gilt auch für den Fall, daß dem Prozeßvertreter wegen fehlender Vollmacht die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. November 1981 I B 37/81, BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167; vom 12. Dezember 1988 V B 95/88, BFH/NV 1989, 797; vom 2. Februar 1990 IX B 282/89, BFH/NV 1991, 53). Soweit die isolierte Kostenentscheidung ausnahmsweise bei greifbarer Gesetzwidrigkeit anfechtbar ist, d.h. wenn der Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt, insbesondere, wenn eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts, dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470), liegen derartige Voraussetzungen im Streitfall nicht vor. Ein Beschluß mit dem Inhalt, daß dem Prozeßbevollmächtigten, der eine schriftliche Prozeßvollmacht (§ 62 Abs. 3 FGO) nicht vorgelegt hat, nach Rücknahme der Klage die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, ist möglich. Daß der Kostenbeschluß ergangen ist, bevor die vom FG gesetzte Frist für die Vorlage der Vollmacht abgelaufen ist, rechtfertigt nicht die Annahme einer greifbaren Gesetzwidrigkeit der Entscheidung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419781

BFH/NV 1994, 816

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