Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung eines Notanwaltes für ein Beschwerdeverfahren wegen Richterablehnung

 

Leitsatz (NV)

1. Der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt nicht für den Antrag nach § 78 b ZPO i. V. m. § 155 FGO, da durch ihn dem Verfahrensbeteiligten ja erst ein Prozeßvertreter verschafft werden soll.

2. Die Beiordnung eines Notanwaltes setzt nach § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO u. a. voraus, daß die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Dies soll verhindern, daß ein Rechtsanwalt -- in Verfahren vor dem BFH: auch ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer -- aufgrund einer gerichtlichen Beiordnung gezwungen wird, seine Arbeitszeit für einen von seinem Mandanten nicht zu gewinnenden Rechtsstreit einzusetzen.

3. Der Vertretungszwang gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG setzt nicht voraus, daß der Verfahrensbeteiligte unfähig ist, den Rechtsstreit ohne Vertreter sachgerecht zu führen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 51, 129, 155; ZPO §§ 42, 78b

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) -- ein Diplomingenieur -- führt beim Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --). Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1993 lehnte er die Mitglieder dieses Senats -- den Präsidenten des Finanzgerichts A und die Richter am Finanzgericht B, C und D -- für alle Verfahren, an denen er gegenwärtig beteiligt ist oder künftig beteiligt sein wird, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung der Ablehnung des D trug er sinngemäß vor:

D habe an dem Beschluß vom 11. Oktober 1993 mitgewirkt, durch den ein C betreffendes Ablehnungsgesuch des Klägers vom 6. September 1993 zurückgewiesen worden sei. Die außergewöhnlich schnelle Entscheidung über jenes Ablehnungsgesuch habe keinen sachlichen Grund gehabt. Vielmehr hätten sich die an der Entscheidung beteiligten Richter offensichtlich von dem Wunsch leiten lassen, über das Gesuch noch während der ihnen bekannten Urlaubszeit des Klägers zu entscheiden. Dadurch hätten sie sicherstellen wollen, daß der Kläger in Zeitdruck gerate und die Beschwerdefrist versäume. Es sei kein faires Verfahren, wenn er von den Richtern so unter Termindruck gesetzt werde. Der Beschluß sei zudem völlig unzureichend begründet. Nachvollziehbare konkrete Angaben, warum die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht ausreichen, fehlten.

Durch Beschluß vom 17. September 1993 habe D ein A betreffendes Ablehnungs gesuch des Klägers vom 11. Oktober 1992 zurückgewiesen. Die Begründung dieses Beschlusses zeige, daß der Kläger bei objek tiver und vernünftiger Betrachtung Anlaß habe, an D's Unvoreingenommenheit ihm gegenüber zu zweifeln. D habe massive Ablehnungsgründe gegen seinen Dienstvorgesetzten A nicht zur Kenntnis genommen. Dies lege den Schluß nahe, daß er A's einseitige Parteinahme zugunsten des FA in Ordnung finde. Entgegen der in dem Beschluß vertretenen Ansicht bestehe kein Grund für die Annahme, A werde sich künftig unparteiisch verhalten. Mit seiner kaum nachvollziehbaren Beurteilung des Sachverhaltes habe D seine eigene Ablehnung provoziert.

D hat sich dienstlich zu dem Ablehnungs gesuch geäußert und erklärt, er halte sich nicht für befangen, seiner Ansicht nach lägen auch keine Umstände vor, die es rechtfertigten, an seiner Unvoreingenommenheit dem Kläger gegenüber zu zweifeln.

Durch Beschluß vom 2. Februar 1994 wies das FG ohne Mitwirkung der vom Kläger abgelehnten Richter das D betreffende Ablehnungsgesuch zurück.

Gegen den Beschluß hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Februar 1994 "soweit zulässig" Beschwerde eingelegt. Dabei hat er sich nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auf den bereits für die Einlegung der Beschwerde geltenden Vertretungszwang hingewiesen worden war. Zur Begründung der Beschwerde hat er sinngemäß vorgetragen: Es gehe darum, ob D sich "noch im Rahmen einer tatsachenadäquaten Wertung" gehalten habe, als er die Ablehnungsgesuche gegen A und C als unbegründet zurückgewiesen habe.

Gleichzeitig mit der Einlegung der Beschwerde hat der Kläger beantragt, gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Beschwerdeverfahren auszusetzen, bis über seine Beschwerde vom 8. Dezember 1993 gegen die seine anderen Ablehnungsanträge zurückweisenden Beschlüsse des FG vom 17. September 1993, 1. Oktober 1993 und 11. Oktober 1992 entschieden worden sei.

Außerdem hat er beantragt, ihm gemäß § 78 b der Zivilprozeßordnung (ZPO) i. V. m. § 155 FGO einen Notanwalt beizuordnen und diesem die Sache zu übergeben, damit er gegen den Beschluß vom 2. Februar 1994 erneut Beschwerde einlege, falls dies aus formellen Gründen erforderlich sein sollte.

Mit Schriftsatz vom 23. März 1994 hat der Kläger zur Begründung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwaltes mitgeteilt: Er habe insgesamt 29 Münchener Rechtsanwälte angeschrieben und angefragt, ob sie bereit seien, ihn vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu vertreten. Nur einer der Anwälte habe sich zur Übernahme des Mandats bereit erklärt, jedoch ein Stundenhonorar von 200 DM gefordert. Ein so hohes Honorar könne er, der Kläger, jedoch nicht aufbringen, zumal ihm auch bei einem vollen Obsiegen nur die Gebühren nach der Gebührenordnung erstattet würden.

Mit Schriftsätzen vom 8. Februar und 16. Juni 1994 hat der Kläger beantragt, ihn vorläufig und widerruflich vom Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH EntlGÄndG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1992, 2236, BStBl I 1994, 100) zu befreien.

 

Entscheidungsgründe

A. Antrag auf Beiordnung eines Notan waltes

Den Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes legt der beschließende Senat dahingehend aus, daß der Kläger beantragt, ihm für das anhängige Beschwerdeverfahren ... , hilfsweise für ein noch anhängig zu machendes Beschwerdeverfahren mit gleichem Verfahrensgegenstand einen Rechtsanwalt beizuordnen. Der Hilfsantrag ergibt sich aus der im Schriftsatz vom 17. Februar 1994 enthaltenen Bitte, die Sache dem beizuordnenden Anwalt zu übergeben, damit dieser erneut Beschwerde gegen den Beschluß vom 2. Februar 1994 einlegt, falls die durch Schriftsatz vom 17. Februar 1994 eingelegte Beschwerde unzulässig sein sollte.

Der Antrag ist zulässig, obwohl der Kläger bei der Antragstellung nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten wurde. Der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt nicht für den Antrag nach § 78 b ZPO i. V. m. § 155 FGO, da durch ihn dem Kläger ja erst ein Prozeßvertreter verschafft werden soll (s. Bork in Stein /Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., 1993, § 78 b Rdnr. 11; vgl. BFH-Beschluß vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439).

Haupt- und Hilfsantrag waren jedoch ab zulehnen. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung sind weder für das anhängige Beschwerdeverfahren noch für eine noch anhängig zu machende Beschwerde gegen den Beschluß des FG vom 2. Februar 1994 erfüllt.

1. Die Beiordnung setzt nach § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO u. a. voraus, daß die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Diese einschränkende Voraussetzung soll verhindern, daß ein Rechtsanwalt -- in Verfahren vor dem BFH: auch ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer -- aufgrund einer gerichtlichen Beiordnung gezwungen wird, seine Arbeitszeit für einen von seinem Mandanten nicht zu gewinnenden Rechtsstreit einzusetzen.

2. Eine Beiordnung für das anhängige Beschwerdeverfahren ... kommt nicht in Betracht, da die Beschwerde unzulässig ist und somit keine Aussicht auf Erfolg hat.

a) Im Beschwerdeverfahren vor dem BFH muß sich jeder Beteiligte, sofern er keine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Behörde ist, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG). Dieser Vertretungszwang gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Wird die Beschwerde -- wie die des Klägers -- von einer nicht zur Vertretung vor dem BFH berechtigten Person eingelegt, ist die Prozeßhandlung unwirksam und die Beschwerde unzulässig (BFH-Beschluß vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291; s. Gräber /Koch, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 62 Rz. 94).

b) Der beschließende Senat kann den Kläger nicht vom Vertretungszwang befreien. Nach dem Gesetz ist der Vertretungszwang nicht davon abhängig, daß der Beteiligte aufgrund seiner Rechtskenntnisse unfähig ist, den Rechtsstreit ohne Vertreter sachgerecht zu führen. So ist z. B. ein Hochschullehrer, der aufgrund seiner Ausbildung und einer mehrjährigen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens zum Steuerberater bestellt werden könnte, nicht befugt, seinen Rechtsstreit vor dem BFH selbst zu führen (s. BFH-Beschluß vom 29. Mai 1989 IV R 33/89, BFH/NV 1990, 251). Selbst wenn der Kläger, wie er behauptet hat, durch das Studium von Fachliteratur und aufgrund von Hinweisen des Gerichts einen fundierten Vortrag zustande bringen könnte, muß er sich in Verfahren vor dem BFH von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.

c) Die mit Schriftsatz vom 17. Februar 1994 eingelegte Beschwerde ist unheilbar unzulässig. Sie kann nicht dadurch noch zulässig werden, daß ein dem Kläger beigeordneter Rechtsanwalt sie genehmigt (s. BFH-Beschlüsse in BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291, und vom 15. Februar 1991 IV R 114/90, BFH/NV 1992, 481).

3. Auch dem Hilfsantrag war nicht zu entsprechen. Eine erneute Beschwerde hätte keine Aussicht auf Erfolg.

Zwar ist aufgrund des bisherig bekannten Sachverhalts davon auszugehen, daß dem Kläger in einem erneuten Beschwerdeverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der inzwischen abgelaufenen Beschwerdefrist zu gewähren wäre, sofern ein Anwalt innerhalb von 14 Tagen nach seiner Beiordnung für den Kläger Beschwerde einlegt. Der Kläger hat in den Schriftsätzen vom 8. Februar und 23. März 1994 vorgetragen, ihm sei es während der Beschwerdefrist trotz intensiven Bemühen nicht gelungen, einen Rechtsanwalt zu finden, der bereit war, für ihn die Beschwerde einzulegen. Daher ist jedenfalls bei der Entscheidung über den Hilfsantrag von einer unverschuldeten Fristversäumnis auszugehen.

Eine von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer für den Kläger eingelegte erneute Beschwerde erscheint aber aussichtslos, da der Beschluß des FG vom 2. Februar 1994 Recht und Gesetz entspricht.

a) Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist dies der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Würdigung aller Umstände einen vernünftigen und auch bei objektiver Betrachtungsweise anzuerkennenden Grund zu der Annahme hat, der Richter werde sich aus einer in seiner Person liegenden individuellen Ursache heraus bei seiner Entscheidung von nicht sachgerechten Rücksichten leiten lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. März 1978 IV R 120/76, BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404; vom 7. Mai 1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653; vom 21. Oktober 1987 II B 125/87, BFH/NV 1989, 170). Daß der Richter sich tatsächlich von sachfremden Rücksichten leiten läßt oder sich selbst für befangen hält, ist nicht Voraussetzung für den Erfolg eines Ablehnungsgesuchs (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 3. März 1966 2 BvE 2/64, BVerfGE 20, 9, 14; vom 29. Mai 1973 2 BvQ 1/73, BVerfGE 35, 171, 172). Fehler, die einem Richter bei der Beurteilung eines Sachverhalts oder bei der Anwendung von Rechtsvorschriften unterlaufen, sind grundsätzlich kein Grund für eine Ablehnung (s. BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1986 VII B 118/85, BFH/NV 1986, 415; in BFH/NV 1987, 653; vom 24. August 1989 IV B 59/89, BFH/NV 1990, 308).

b) Der Kläger hat bei Würdigung aller von ihm vorgetragenen und sich aus den Akten ergebender Umstände keinen bei objektiver Betrachtungsweise anzuerkennenden vernünftigen Grund zu der Annahme, D habe sich bei Entscheidungen in Rechtsstreiten des Klägers von sachfremden Überlegungen leiten lassen oder werde sich in der Zukunft nicht unparteilich verhalten.

aa) Die Annahme des Klägers, das FG habe nur deshalb bereits am 11. Oktober 1993 über das C betreffende Ablehnungsgesuch entschieden, damit der Kläger die Beschwerdefrist versäumt, ist bei objektiver Betrachtung des Sachverhalts nicht berechtigt.

Der Kläger hatte das FG zwar mit Schriftsatz vom 8. September 1993 davon unterrichtet, daß er demnächst eine etwa acht Wochen dauernde Reise ins Ausland antreten werde und nicht in der Lage sei, während dieser Zeit einen Steuerberater mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu betrauen. Gleichzeitig hatte er das FG gebeten, deshalb von Terminsachen für das Jahr 1993 abzusehen. Der Kläger war nach seinen Angaben auch noch verreist, als ihm am 15. Oktober 1993 der Beschluß zugestellt wurde. Nach dem Inhalt der Akten ist daher davon auszugehen, daß das FG den Hinweis des Klägers auf seine Abwesenheit bis etwa Mitte November 1993 bei der Anordnung der Zustellung des Beschlusses nicht beachtet hat. Es ist aber nicht erkennbar, daß dies in der Absicht geschah, den Kläger zu schädigen. Bei objektiver Betrachtung ist auch zu berücksichtigen, daß der Kläger zahlreiche, unübersichtliche und schwer verständliche Schriftsätze beim FG eingereicht hatte. Somit war die Gefahr groß, daß ein Teil des Vortrags des Klägers aus Versehen nicht beachtet wurde. Gegen ein bewußtes Ausnutzen der Abwesenheit des Klägers spricht zudem, daß dem Kläger bei einer Fristversäumnis aufgrund der Reise mit großer Wahrscheinlichkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist und dies für jeden am Beschluß mitwirkenden Richter klar erkennbar gewesen wäre.

Die nach Ansicht des Klägers mangelhafte und nicht überzeugende Begründung des Beschlusses vom 11. Oktober 1993 ist kein Grund für eine Ablehnung der an der Entscheidung beteiligten Richter. Ggf. fehlerhafte Entscheidungen sind mit Rechtsmitteln anzugreifen.

bb) Für die Behauptung des Klägers, D habe das A betreffende Ablehnungsgesuch durch Beschluß vom 17. September 1993 zurückgewiesen, weil A sein Dienstvorgesetzter sei und er dessen parteiliches Verhalten zugunsten des FA nicht kritisieren wolle oder gar billige, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

D hat die Zurückweisung dieses Ablehnungsgesuchs im Beschluß knapp, aber ausreichend begründet. Daß er sich dabei von sachfremder Rücksichtnahme auf A leiten ließ, ist nicht erkennbar. Ob das Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen wurde oder nicht, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

B. Beschwerde gegen den Beschluß vom 2. Februar 1994

Die Beschwerde war zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

a) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17. Februar 1994 eine Beschwerde erhoben. Die im Schriftsatz enthaltene Einschränkung, die Beschwerde werde "soweit zulässig" erhoben, bedeutet nicht, daß der Kläger kein Rechtsmittel gegen den Beschluß des FG eingelegt hat. Vielmehr enthält sie lediglich die Bedingung, daß die Beschwerde nur dann als erhoben angesehen werden soll, falls sich das Rechtsmittel als zulässig erweist.

b) Die Beschwerde ist unzulässig, da sie unter einer Bedingung eingelegt wurde (s. BFH-Beschluß vom 3. April 1987 VI B 150/85, BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573) und der Kläger den Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nicht beachtet hat (s. oben A. 2.).

c) Dem Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens war nicht zu entsprechen. Die Entscheidung des Beschwerdeverfahrens hängt nicht von den in einem anderen Beschwerdeverfahren zu treffenden Entscheidungen oder Feststellungen ab. Selbst wenn die von Rechtsanwalt E mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1993 für den Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Beschlüsse des FG vom 17. September 1993, 1. Oktober 1993 und 11. Oktober 1993 zurückgewiesen würde, wäre die mit Schriftsatz vom 17. Februar 1994 eingelegte Beschwerde nicht gegenstandslos und als nicht erhoben anzusehen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 247

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