Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer NZB mangels Vorlage der Prozeßvollmacht

 

Leitsatz (NV)

1. Wird für eine NZB dem Gericht keine Prozeßvollmacht vorgelegt, so ist das Rechtsmittel unzulässig, weil eine Prozeßvoraussetzung fehlt.

2. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn die Bitte um Vorlage der Prozeßvollmacht durch die Senatsgeschäftsstelle beim BFH ausgesprochen wurde und die bei den FG- Akten befindliche Vollmacht nicht den Anforderungen des § 62 Abs. 3 FGO genügt.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3, § 115 Abs. 3

 

Gründe

Nach § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Prozeßvollmacht schriftlich zu erteilen und dem Gericht vorzulegen. Geschieht dies nicht, so ist das Rechtsmittel unzulässig (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. August 1986 IV B 83/85, BFH/NV 1988, 48); es fehlt an einer Prozeßvoraussetzung. Dieser Fall ist hier gegeben. Die Bitte der Senatsgeschäftsstelle um Vorlage der Prozeßvollmacht (Schreiben vom 22. März 1996) hatte keinen Erfolg. Die in den Akten des Finanzgerichts befindliche Vollmacht genügt den Anforderungen des § 62 Abs. 3 FGO nicht, da es sich um die Kopie einer Vollmacht für ein anderes Verfahren handelt.

Die Entscheidung ergeht gegen den Kläger und Beschwerdeführer selbst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind jedoch den vollmachtlosen Vertretern aufzuerlegen, weil sie das erfolglose Verfahren veranlaßt haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473, und vom 4. März 1992 V B 214/91, BFH/NV 1992, 617).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423695

BFH/NV 1997, 55

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