Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB zur Frage des bestimmten Klageantrags

 

Leitsatz (NV)

1. Es bleibt dahingestellt, ob die Rüge, das FG habe zu Unrecht die Sachentscheidungsvoraussetzung eines bestimmten Klageantrags (§ 65 Abs. 1 Satz 2 FGO) verneint, einen Verfahrensmangel bezeichnet oder eine Sachrüge ist, die den Zugang zum Revisionsverfahren grundsätzlich nicht eröffnet.

2. Jedenfalls reicht zur Bezeichnung des behaupteten Verfahrensmangels die bloße Bezugnahme auf die bereits vom FG als ungenügend erachtete Klageschrift nicht aus.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1 S. 2, § 115 Abs. 2, 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. In der Beschwerdeschrift muß der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Verfahrensrüge muß schlüssig sein (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. August 1994 VIII B 25/94, BFH/NV 1995, 237).

Der Senat läßt dahingestellt, ob die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht die Erfüllung der Sachentscheidungsvoraussetzung eines bestimmten Klageantrags (§ 65 Abs. 1 Satz 2 FGO) verneint, einen Verfahrensmangel bezeichnet (so BFH-Beschluß vom 23. November 1994 I B 63/94, BFH/NV 1995, 980) oder eine Sachrüge ist, die den Zugang zum Revisionsverfahren grundsätzlich nicht eröffnet (so BFH-Beschluß vom 24. Mai 1988 IV B 125/87, BFH/NV 1989, 175 a. E.). Jedenfalls ist der behauptete Verfahrensmangel nicht schlüssig gerügt. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil des FG und dem dort zitierten Beschluß des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78 (BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99), insbesondere fehlt die unmißverständliche Benennung des Ziels der Klage im Sinne dieser Entscheidungen. Hierzu reicht weder die bloße Bezugnahme auf die bereits vom FG als ungenügend erachtete Klageschrift aus noch der Hinweis auf Kommentarstellen (Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 65 FGO Rdnr. 34a und 37).

Von einer weiteren Bekanntgabe der Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423521

BFH/NV 1996, 346

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