Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolglosigkeit einer auf Verletzung von § 65 FGO gestützten NZB

 

Leitsatz (NV)

Der Senat läßt dahingestellt, ob der Vortrag zur Begründung der NZB, das FG habe § 65 FGO falsch angewandt, eine Sach- oder eine Verfahrensrüge darstellt; denn in beiden Fällen kann die NZB keinen Erfolg haben.

 

Normenkette

FGO §§ 65, 115 Abs. 2, 3 S. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Juni bis September 1994 hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) gegen ihn Verspätungszuschläge festgesetzt. Die Beschwerde, die der Kläger nicht weiter begründet hatte, wies die Oberfinanzdirektion zurück.

Daraufhin erhob der Kläger Klage, zu deren Begründung er auf die Beschwerdeentscheidung Bezug nahm.

Nachdem die formularmäßige Aufforderung der Geschäftsstelle, den Sachverhalt, dessen steuerliche Würdigung gerügt werde, darzulegen sowie die Klage zu begründen und einen entsprechenden bezifferten Klageantrag zu stellen (§ 65 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), ohne Antwort geblieben war, forderte der Berichterstatter den Kläger auf, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, und setzte ihm hierzu unter Berufung auf § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 21. Dezember 1995 (Anordnung vom 16. November 1995).

Auch diese Anordnung blieb zunächst unbeantwortet. Erst am 10. Juli 1996 ging ein Schreiben des Klägers vom 5. Juli 1996 bei Gericht ein, in dem er auf andere Verfahren, in denen es ebenfalls um Verspätungszuschläge ging, Bezug nahm.

Nach mündlicher Verhandlung wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unzulässig ab. Es führte aus, der Kläger habe den Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausschlußfrist bezeichnet; er habe nicht dargelegt, inwieweit die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien und ihn in seinen Rechten verletzten; er habe das Gericht nicht in die Lage versetzt, das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen.

Wegen der Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt, mit der er Verletzung des § 65 FGO rügt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Der Senat läßt dahingestellt, ob der Vortrag des Klägers, das FG habe die Vorschrift des § 65 FGO falsch angewandt, eine Verfahrensrüge oder eine Sachrüge ist (vgl. BFH- Beschlüsse vom 26. Januar 1995 V B 63/94, BFH/NV 1995, 896, und vom 13. November 1995 V B 118/95, BFH/NV 1996, 346).

Handelt es sich um eine Sachrüge, ist die Revision nicht zuzulassen, da der Kläger nicht vorgetragen hat, die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO lägen vor.

Ist die fehlerhafte Anwendung des § 65 FGO ein Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, fehlt es an der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels. Die Verfahrensrüge muß schlüssig sein und sich substantiiert mit der Vorentscheidung auseinandersetzen (vgl. BFH-Beschluß vom 11. August 1994 VIII B 25/94, BFH/NV 1995, 237). Dem genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie enthält lediglich die Rechtsbehauptung, das FG habe die Vorschrift des § 65 FGO falsch ausgelegt und damit die Würde des Rechtssuchenden verletzt; es fehlt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung und dem Tatbestandsmerkmal "Gegenstand des Klagebegehrens" in § 65 FGO, wie es von der Rechtsprechung definiert wird (vgl. BFH- Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483).

Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 770

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