Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenbelastung des vollmachtlosen Vertreters

 

Leitsatz (NV)

Unterläßt es der bei der Einlegung von Revisionen als Prozeßbevollmächtigter Aufgetretene, dem BFH eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorzulegen, so sind die Revisionen unzulässig. In dem gegenüber dem Kläger selbst ergehenden Ver werfungsbeschluß sind die Kosten der Revisionsverfahren dem -- vollmachtlosen -- Prozeßbevollmächtigten aufzuerlegen, auch wenn dieser angezeigt hat, daß das Mandat beendet sei, aber danach keine vor dem BFH postulationsfähige Person tätig geworden ist.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 62 Abs. 3, § 135 Abs. 2

 

Tatbestand

Rechtsanwalt X hat für den Kläger und Revisionskläger (Kläger) Revisionen gegen die Urteile des FG eingelegt. Auf die Bitte der Senatsgeschäftsstelle um Vorlage einer Prozeßvollmacht hat er angezeigt, daß das Mandat beendet sei. Die Bestellung eines anderen Prozeßbevollmächtigten erfolgte nicht; der Kläger hat auch nicht angezeigt, daß er sich selbst vertrete und hierzu nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs befugt sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Nach § 62 Abs. 3 FGO ist die Prozeßvollmacht schriftlich zu erteilen und dem Gericht vorzulegen. Geschieht dies nicht, so ist das Rechtsmittel unzulässig (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. August 1986 IV B 83/85, BFH/NV 1988, 48); es fehlt an einer Prozeßvoraussetzung. Dieser Fall ist hier gegeben.

Die Entscheidung ergeht gegen den Kläger persönlich. Die Kosten der Revisionsverfahren sind jedoch dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen, weil er das erfolglose Verfahren veranlaßt hat. Der vollmachtlose Vertreter kann sich dieser Kostentragungspflicht nicht dadurch entziehen, daß er sein Mandat niederlegt (BFH-Beschluß vom 11. Juli 1975 III R 124/74, BFHE 116, 110, BStBl II 1975, 714).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422344

BFH/NV 1997, 892

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