Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit des Prozeßkostenhilfeantrags

 

Leitsatz (NV)

Das Revisionsverfahren kann mit dem Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revision zu gemeinsamer Entscheidung verbunden werden.

Dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann beizufügen, wenn er eine entsprechende Erklärung bereits für einen anderen Prozeßkostenhilfeantrag abgegeben haben sollte.

 

Normenkette

FGO § 73 Abs. 1, §§ 121, 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117

 

Tatbestand

Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), von dem die Revision nicht zugelassen worden ist, hat die Antragstellerin, Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Revision ein gelegt und hat selbst beantragt, ihr Prozeß kostenhilfe (PKH) zu gewähren sowie ihr einen zum Auftreten vor dem Bundesfinanzhof (BFH) befugten Prozeßbevollmächtigten beizuordnen. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Klägerin nicht eingereicht.

 

Entscheidungsgründe

I. Der Senat hält es für zweckmäßig, die Verfahren V S 10/96 und V R 48/96 zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden (§§ 121, 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

II. Der Antrag auf PKH kann keinen Erfolg haben.

1. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, daß die Klägerin sich nicht durch eine der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) genannten Personen hat vertreten lassen. Der Vertretungszwang entfällt für alle Prozeßhandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, also auch für den Antrag auf PKH (BFH-Beschluß vom 23. Januar 1991 II S 17/90, BFH/NV 1991, 338, m. w. N.).

2. Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO).

Die Klägerin ist ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen, den Antrag auf PKH durch die erwähnte Erklärung und entsprechende Belege zu vervollständigen. Dies war indessen selbst dann notwendig, wenn sie eine dahingehende Erklärung bereits einem anderen Antrag auf Bewilligung von PKH beigefügt haben sollte (BFH-Beschluß vom 6. Dezember 1989 II B 146/89, BFH/NV 1990, 797).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

III. Die Revision ist unzulässig.

1. Nach Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG findet die Revision abweichend von § 115 Abs. 1 FGO nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat oder wenn der Fall einer nach § 116 FGO zulassungsfreien Revision vorliegt.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Sie ist auch nicht ohne Zulassung nach § 116 FGO wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels statthaft. Gründe dafür sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die angekündigte besondere Begründung ist während der zweimal verlängerten Frist (bis 21. Oktober 1996) nicht eingereicht worden.

2. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und Nichtvorlage der Prozeßvollmacht liegen nicht vor.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 56 Abs. 2 FGO) sind ebenfalls weder geltend gemacht noch ersichtlich.

3. Die Entscheidung ergeht gegen die Klägerin persönlich. Nach § 62 Abs. 3 FGO ist die Prozeßvollmacht schriftlich zu erteilen und dem Gericht vorzulegen. Geschieht dies nicht, so ist das Rechtsmittel unzulässig (BFH-Beschluß vom 25. August 1986 IV B 83/85, BFH/NV 1988, 48); es fehlt an einer Prozeßvoraussetzung. Dieser Fall ist hier gegeben. Das Bemühen der Senatsgeschäftsstelle, eine Prozeßvollmacht zu erhalten, war ohne Erfolg.

4. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind den vollmachtlosen Vertretern aufzuerlegen, weil sie das erfolglose Verfahren veranlaßt haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 4. März 1992 V B 214/91, BFH/NV 1992, 617).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421969

BFH/NV 1997, 799

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