Leitsatz (amtlich)

Ein vollmachtloser Vertreter kann sich der Prozeßkostenpflicht nicht dadurch entziehen, daß er sein Mandat niederlegt.

 

Normenkette

FGO §§ 62, 135

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat keine Steuererklärungen abgegeben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) hat deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Der Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1972 wurde auf 40 000 DM festgestellt und die Vermögensteuer 1972 wurde auf 400 DM festgesetzt. Auch der Einspruch und die Klage hatten keinen Erfolg, weil die Klägerin ihre Rechtsmittel nicht begründet hatte.

Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 8. Oktober 1974 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. November 1974 Revision eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 16. Dezember 1974 teilte er dem Gericht mit, daß er das Mandat zwischenzeitlich niedergelegt habe. Die Geschäftsstelle des Senats hat daraufhin die Klägerin persönlich zweimal aufgefordert, eine Vollmacht für ihren bisherigen Prozeßbevollmächtigten vorzulegen oder das Verfahren sonst zu genehmigen. Die Klägerin reagierte hierauf jedoch nicht.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Nach § 62 Abs. 3 FGO ist die Prozeßvollmacht schriftlich zu erteilen und dem Gericht vorzulegen. Geschieht dies nicht, so ist die Revision unzulässig; es fehlt an einer Prozeßvoraussetzung. Dieser Fall ist hier gegeben. Die in den Akten des FG abgeheftete Prozeßvollmacht bezog sich nur auf das dortige Verfahren. Das Bemühen des Senats, eine weitere Vollmacht zu erhalten, war ohne Erfolg. Die Entscheidung ergeht gegen die Klägerin persönlich. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind jedoch dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen, weil er das erfolglose Revisionsverfahren veranlaßt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß des BFH vom 2. Mai 1969 III R 123/68, BFHE 95, 430, BStBl II 1969, 438).

Dem steht auch nicht entgegen, daß der Vertreter zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt hat. Der Grund für die Prozeßkostenpflicht liegt in der Veranlassung der erfolglosen Prozeßführung durch den Bevollmächtigten (vgl. BFH-Beschluß vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1; BStBl III 1967, 5). Diese Veranlassung entfällt aber nicht rückwirkend, wenn der Bevollmächtigte sein Mandat niederlegt. Hat er ohne Vollmacht Klage erhoben oder Revision eingelegt, so hat er die Ursache für den erfolglosen Prozeß gesetzt, und damit die Kostenpflicht ausgelöst, der er sich grundsätzlich nicht mehr entziehen kann. Will er dieses Risiko vermeiden, darf er das Gericht erst anrufen, nachdem ihm sein Mandant zuvor eine schriftliche Vollmacht erteilt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71115

BStBl II 1975, 714

BFHE 1976, 110

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